Rz. 30

Wird der Anwalt zur Herstellung des Einvernehmens in solchen Angelegenheiten tätig, in denen sich seine Vergütung, wäre er Verfahrensbevollmächtigter, nach dem Wert richten würde (§ 2 Abs. 1; § 3 Abs. 1 S. 2), so erhält er eine Einvernehmensgebühr in Höhe der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, die ihm dann zustehen würde. Der Einvernehmensanwalt erhält also nicht die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, die er als Bevollmächtigter verdient hätte, sondern eine eigenständige Geschäftsgebühr nach VV 2200, für deren Höhe lediglich die fiktive Verfahrens- oder Geschäftsgebühr als Maßstab heranzuziehen ist.

Dies bedeutet Folgendes:

 

Rz. 31

Würde für den Anwalt als Prozessbevollmächtigten die volle Verfahrensgebühr, z.B. nach VV 3100, entstehen, dann erhält der Einvernehmensanwalt eine Geschäftsgebühr in Höhe der vollen Verfahrensgebühr.
 

Rz. 32

Vertritt der Hauptbevollmächtigte mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich wegen desselben Gegenstandes, so hätte der Einvernehmensanwalt als Verfahrensbevollmächtigter eine nach VV 1008 erhöhte Verfahrensgebühr erhalten. Folglich richtet sich die Einvernehmens-Geschäftsgebühr nach der erhöhten fiktiven Gebühr eines Bevollmächtigten.
 

Beispiel: Der ausländische Anwalt vertritt zwei Kläger nach einem Wert von 5.000 EUR.

Die Verfahrensgebühr (VV 3100), die der deutsche Anwalt erhalten würde, wäre er Prozessbevollmächtigter, beliefe sich gemäß VV 1008 auf 1,6. In Höhe dieser Gebühr erhält der Einvernehmensanwalt also die Geschäftsgebühr nach VV 2200, somit auf 534,40 EUR. Stellt der deutsche Anwalt dann auch noch das Einvernehmen für mehrere ausländische Anwälte her, so erhöht sich die Gebühr nochmals – jetzt unmittelbar – nach VV 1008 um 30 % je weiteren Auftraggeber.

 

Rz. 33

Würde die Verfahrensgebühr nur reduziert entstehen, etwa nach VV 3101 Nr. 1, Anm. Nr. 1 zu VV 3201, dann erhält auch der Einvernehmensanwalt lediglich die Geschäftsgebühr in Höhe der reduzierten fiktiven Verfahrensgebühr.
 

Beispiel: Der Anwalt stellt das Einvernehmen für die Erhebung einer Klage i.H.v. 20.000 EUR her. Vor Erhebung der Klage erledigt sich die Sache.

Die Gebühr nach VV 2201 entsteht nur i.H.v. 657,60 EUR, da auch die Verfahrensgebühr des Anwalts, wäre er Prozessbevollmächtigter, nur zu 0,8 entstanden wäre.

 

Rz. 34

Würde für den Bevollmächtigten zusätzlich eine Verfahrensdifferenzgebühr entstehen, etwa nach VV 3101 Nr. 2, so erhält auch der Einvernehmensanwalt in dieser Höhe seine Gebühr. Er erhält allerdings insoweit nicht zwei Gebühren, sondern von vornherein nur eine einzige Geschäftsgebühr.
 

Beispiel: Es wird Klage über 10.000 EUR erhoben. Im Termin einigen sich die Parteien über die 10.000 EUR sowie weitere 5.000 EUR.

Ein Verfahrensbevollmächtigter würde erhalten:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
798,20 EUR
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 5.000 EUR)
267,20 EUR
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 15.000 EUR 933,40 EUR
  Die Geschäftsgebühr des Einvernehmensanwalts nach VV 2200 beträgt somit 933,40 EUR
 

Rz. 35

Auf die Höhe der Geschäftsgebühr haben Ermäßigungsvorschriften wie die VV 3101, 3201 u.a. unmittelbar keinen Einfluss; insoweit gilt vielmehr VV 2201. Nur mittelbar können diese Vorschriften allerdings Einfluss haben, nämlich insoweit, als sich das Verfahren, für das das Einvernehmen hergestellt worden ist, erledigt, ohne dass der ausländische Anwalt eine die volle Gebühr auslösende Handlung vorgenommen hat (siehe Rdn 30 ff.).

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