Rz. 40

Vertritt der inländische Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Einvernehmensgebühr um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber. Die Einvernehmensgebühr ist eine Geschäftsgebühr und fällt daher unter VV 1008.

 

Rz. 41

Bei der Frage, ob mehrere Auftraggeber vorliegen, kommt es nicht darauf an, wie viele Mandanten der ausländische Anwalt vertritt, da zwischen den Mandanten und dem inländischen Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis zustande kommt (§ 28 Abs. 3 EuRAG). Entscheidend ist vielmehr, von wie vielen ausländischen Anwälten der inländische Anwalt beauftragt worden ist, das Einvernehmen herzustellen, da nur sie seine Auftraggeber sind.[9]

 

Rz. 42

Die Erhöhung beträgt 30 % und nicht 0,3. Das folgt daraus, dass der Einvernehmensanwalt keine Wertgebühr erhält, sondern eine feste Gebühr, die sich gegebenenfalls lediglich nach einer fiktiven Wertgebühr berechnet.

 

Rz. 43

Wird der Anwalt von mehreren ausländischen Anwälten beauftragt, so ist also der sich nach VV 2200 ergebende Betrag um 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen. Das kann letztlich zu einer doppelten Anwendung der VV 1008 führen.

 

Beispiel: Der ausländische Anwalt vertritt drei Kläger. Die Verfahrensgebühr, die der deutsche Anwalt erhalten würde, wäre er Prozessbevollmächtigter, beliefe sich auf 1,9. In Höhe dieser Gebühr erhält der deutsche Anwalt die Gebühr nach VV 2200. Stellt der Anwalt das Einvernehmen für mehrere ausländische Anwälte her, so erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um 30 % je weiteren Auftraggeber, also je weiteren ausländischen Anwalt.

[9] Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, VV 2200, 2201 Rn 10.

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