Rz. 34

Geht es jedoch um die persönliche Rechtswahrnehmung mehrerer Wohnungseigentümer auch hinsichtlich der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft, bleibt die Angelegenheit eine solche von Einzelpersonen.[69] Deren gemeinschaftliches Vorgehen begründet und bestimmt für ihren Anwalt einen Mehrvertretungszuschlag (vgl. Rdn 20). Der Zuschlag fällt auch an, wenn der Verband mehrere Personen, insbesondere Wohnungseigentümer, durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im eigenen Namen geltend zu machen.[70] Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur sie berechtigt; dann fällt im Vollstreckungsverfahren für ihren gemeinsamen Anwalt der Zuschlag ebenfalls an.[71]

 

Rz. 35

Der Rechtsanwalt, der im Beschlussanfechtungsverfahren (§ 46 WEG) die verklagten "übrigen Wohnungseigentümer" vertritt, kann die Gebührenerhöhung fordern. Das gilt auch, wenn die Mandatierung durch und die Korrespondenz über den Wohnungseigentumsverwalter erfolgt ist.[72] Denn es kommt nicht darauf an, wer den Auftrag erteilt hat (vgl. Rdn 11). Entscheidend ist, dass bei der Beschlussanfechtung mehrere Personen auf einer Seite stehen und sich anwaltlich vertreten lassen.[73]

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