Rz. 20
Bei Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander, die von mehreren Gesellschaftern gegen einen oder mehrere Gesellschafter betrieben werden, handelt der Anwalt, der mehrere Gesellschafter als seine Mandanten vertritt, nicht im – gebündelten – Gesamthandsinteresse, sondern in gemeinschaftlicher Wahrnehmung aller Einzelinteressen der von ihm vertretenen Gesellschafter. Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich.[38] Anders verhält es sich, wenn die Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter vorgeht, der deshalb auf der Aktivseite fehlt.[39]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen