Rz. 20

Bei Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander, die von mehreren Gesellschaftern gegen einen oder mehrere Gesellschafter betrieben werden, handelt der Anwalt, der mehrere Gesellschafter als seine Mandanten vertritt, nicht im – gebündelten – Gesamthandsinteresse, sondern in gemeinschaftlicher Wahrnehmung aller Einzelinteressen der von ihm vertretenen Gesellschafter. Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich.[38] Anders verhält es sich, wenn die Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter vorgeht, der deshalb auf der Aktivseite fehlt.[39]

[38] OLG Hamburg MDR 1999, 381; OLG Hamm 31.3.2000 – 23 W 127/00 (n.v.).
[39] OLG Hamm MDR 2002, 721 (GbR fordert von einem Gesellschafter Rechenschaft).

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