Rz. 60

Nach Abs. 1 der Anm. zu VV 1008 ist für die Erhöhung von Wertgebühren erforderlich, dass der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Nach Abs. 2 der Anm. zu VV 1008 wird die Erhöhung dann nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.

 

Beispiel:

Der Anwalt reicht für 4 Auftraggeber wegen eines gemeinschaftlichen Zahlungsanspruchs i.H.v. 5.000 EUR Klage ein.

Lösung:

 
2,2 Verfahrensgebühr VV 3100, 1008 Wert 5.000 EUR 734,80 EUR
(1,3 Verfahrensgebühr zzgl. Erhöhung um 0,9 nach VV 1008)

Umstritten ist, wie die Gebührenerhöhung zu berechnen ist, wenn für mehrere Auftraggeber bei denselben oder unterschiedlichen Gebührensätzen teilweise Gegenstandsidentität und teilweise Gegenstandsverschiedenheit vorliegt bzw. die Auftraggeber teilweise gemeinschaftlich bzw. unterschiedlich am Wert beteiligt sind (siehe hierzu Rdn 124 ff.).

a) Gemeinschaftliche Rechtsverfolgung

 

Rz. 61

Sind in derselben Angelegenheit mehrere Mandanten an einer Rechtsverfolgung gemeinschaftlich beteiligt, so ist Gegenstandsidentität gegeben, wenn und soweit der Anwalt für jeden dasselbe Begehren erhebt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird.[165] Regelmäßig wird deshalb auf Seiten der angreifenden Parteien das Vorliegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber nur angenommen, wenn diese ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft, insbesondere als Gesamt- oder Gesamthandsgläubiger, geltend machen.[166]

 

Rz. 62

Das ist z.B. der Fall,

wenn Gesamtgläubiger gemeinsam Zahlung verlangen,[167]
Bruchteilseigentümer (Mitgläubiger)[168] gemeinsam Gewährleistungsansprüche geltend machen[169] oder eine Löschungsbewilligung[170] einfordern,
Gesamthänder in ihrer Verbundenheit auf Unterlassung klagen,[171]
mehrere Inhaber eines (absoluten) Rechts gemeinsam Unterlassung von Störungen begehren oder den Störer auf Auskunft in Anspruch nehmen,[172]
mehrere Käufer aufgrund des notariellen Kaufvertrags auf Verschaffung von Bruchteilseigentum klagen,[173]
mehrere Mitinhaber eines Patents einen Verletzer wegen Patentverletzung abmahnen.[174]
[165] BGH 10.3.2011 – VII ZB 3/10, AGS 2011, 277; BGH 2.3.2010 – II ZR 62/06, AGS 2010, 213 = RVGreport 2010, 272 = NJW 2010, 1373; BGH 15.4.2008 – X ZB 12/06, AGS 2008, 327 = RVGreport 2008, 337; BGH 5.10.2005 – VIII ZB 52/04, AGS 2006, 69 = NJW 2005, 3786; OLG Köln AGS 2015, 284 = RVGreport 2015, 458 = NJW-Spezial 2015, 476; LG Mannheim GRUR-RR 2014, 370; VG München 30.5.2014 – M 2 M 13.197; VG Kassel 11.11.2013 – 4 O 1011/13.KS.
[166] VG Kassel 11.11.2013 – 4 O 1011/13.KS.
[167] OLG München JurBüro 1987, 1178; siehe auch OLG Nürnberg RVGreport 2008, 259 (Anwalt vertritt Zessionar sowie den einem Vergleich mit dem Schuldner beigetretenen Zedenten).
[168] OLG Hamm 10.6.1998 – 23 W 175/98 (n.v.).
[169] OLG Düsseldorf AnwBl 1988, 70.
[170] OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 585.
[171] KG AGS 2005, 495 m. Anm. N. Schneider.
[172] OLG Köln JurBüro 1994, 157 (zu § 8 Abs. 2 UrhG); OLG Hamm 30.8.1996 – 23 W 310/96 (n.v.). Gleiches gilt, wenn mehrere Verkäufer gemeinsam auf Abnahme klagen (a.A. OLG Köln JurBüro 1987, 1354).
[173] OLG Koblenz AGS 2009, 160 = JurBüro 2009, 249.
[174] LG Mannheim GRUR-RR 2014, 370.

b) Keine gemeinschaftliche Rechtsverfolgung

 

Rz. 63

Selbstständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen dagegen nicht den Begriff desselben Gegenstandes.[175]

An der Identität fehlt es, wenn mehrere Mandanten aus ein und demselben Vertrag individuelle Rechte herleiten, auch wenn diese jeweils inhaltlich gleich sind.[176] Ist durch einen Verwaltungsakt jeder Mandant in seinem persönlichen Recht betroffen und fechten die mehreren Mandanten diese Verwaltungsakte in einem gerichtlichen Verfahren durch ihren gemeinsamen Rechtsanwalt an, sind verschiedene Gegenstände betroffen.[177]

 

Rz. 64

Vertritt der Rechtsanwalt den Kläger und den Drittwiderbeklagten in demselben gerichtlichen Verfahren, sind verschiedene Gegenstände betroffen mit der Folge, dass die Werte gem. § 22 Abs. 1 zu addieren sind und eine Gebührenerhöhung nach VV 1008 ausscheidet.[178]

 

Rz. 65

Auch die Unterhaltsansprüche mehrerer Unterhaltsgläubiger betreffen verschiedene Gegenstände – auch bei Geltendmachung von Kindesunterhalt in Prozessstandschaft und für den Ehegatten –, so dass gem. § 22 Abs. 1 Wertaddition erfolgt.[179] Das gilt allerdings nicht in der Beratungshilfe, weil hier ggf. die Geschäftsgebühr nach VV 2503 anfällt, für deren Erhöhung es nicht auf Gegenstandsidentität ankommt (vgl. Rdn 74 ff.).

[175] Vgl. BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126; BVerfG AGS 1998, 19 = NJW 1997, 3430; VG Kassel 11.11.2013 – 4 O 1011/13.KS; VG Darmstadt 10.1.2015 – 5 O 1394/15.DA.
[176] Vgl. BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126; OLG Koblenz AGS 2009, 160 = JurBüro 2009, 249 (mehrere Gläubiger klagen ge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge