Rz. 244

Anders liegt es in Fällen, in denen außergerichtlich ein anderer Streitwert zugrunde zu legen ist als für das gerichtlich anhängige Verfahren – beispielsweise, weil eine Forderung in anderer Höhe geltend gemacht wurde. Hier kann der Gegenstandswert für die gerichtliche Tätigkeit geringer sein als für die außergerichtliche Tätigkeit.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung i.H.v. 8.000 EUR beauftragt. Auf die Aufforderungen des Anwalts hin zahlt die Gegenseite 5.000 EUR. Nunmehr beauftragt der Mandant den Anwalt, den Restbetrag von 3.000 EUR einzuklagen.

Der Rechtsanwalt erhält für die außergerichtliche Tätigkeit:

Gegenstandswert: 8.000 EUR

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   652,60 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR

Die Angelegenheit ist lediglich mit einem Gegenstandswert i.H.v. 3.000 EUR in das gerichtliche Verfahren übergegangen. Von diesem Gegenstandswert ist nunmehr bei der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auszugehen. Für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Rechtsanwalt somit:

Gegenstandswert: 3.000 EUR

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   266,40 EUR
3. ./. 0,65 Geschäftsgebühr aus 3.000 EUR   – 144,30 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 430,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   81,83 EUR
Gesamt   512,53 EUR

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