Rz. 94

Des Weiteren ist die Anrechnung einer Gebühr nach Abs. 3, 2. Var. im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn und soweit sie bereits gegen die erstattungspflichtige Partei tituliert ist. Rechtskraft ist insoweit nicht erforderlich.

 

Rz. 95

Hauptanwendungsfall ist auch hier wieder die Geschäftsgebühr.

 

Beispiel: Der Beklagte ist verurteilt worden, die Klageforderung i.H.v. 8.000 EUR zu zahlen sowie die vorgerichtlich daraus entstandene 1,3-Geschäftsgebühr.

Der Beklagte kann sich auf die Anrechnung berufen. Er ist in der Hauptsache bereits zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt worden, muss also die 1,3-Geschäftsgebühr zahlen. Dann kann von ihm aber im Kostenfestsetzungsverfahren nicht noch einmal die 1,3-Verfahrensgebühr verlangt werden. Hier sind im Ergebnis lediglich noch 1,3 – 0,65 = 0,65 festzusetzen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 8.000 EUR)   652,60 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,65 aus 8.000 EUR   – 326,30 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 8.000 EUR)   602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR
 

Rz. 96

Wird die eingeklagte Geschäftsgebühr nur teilweise zugesprochen, so wird sie auch nur insoweit angerechnet als sie gezahlt oder zugesprochen worden ist.

 

Rz. 97

Wird die Geschäftsgebühr lediglich zu einem geringeren Gebührensatz zugesprochen als eingeklagt, dann wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auch nur nach dem Gebührensatz hälftig angerechnet, der zugesprochen worden ist.

 

Beispiel: Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (VV 2300) daraus ein. Das Gericht spricht neben den 8.000 EUR nur eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,65.

Der Mandant erhält als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch erstattet:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 8.000 EUR)   652,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 8.000 EUR)   652,60 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,65 aus 8.000 EUR   – 326,30 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 8.000 EUR)   602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR
 

Rz. 98

Wird die Geschäftsgebühr zwar nach dem vollen Gebührensatz zugesprochen, jedoch nach einem geringeren Gegenstandswert, wird die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren hälftig nach dem Wert angerechnet, nach dem sie zugesprochen worden ist.

 

Beispiel: Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (VV 2300) daraus ein. Das Gericht spricht lediglich 4.000 EUR sowie eine 1,5-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,75, allerdings nur aus dem zugesprochenen Wert.

Der Mandant erhält daher als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch erstattet:

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 4.000 EUR)   417,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 437,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   83,03 EUR
Gesamt   520,03 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 8.000 EUR)   652,60 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 4.000 EUR   – 208,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 8.000 EUR)   602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.066,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   202,64 EUR
Gesamt   1.269,14 EUR
 

Rz. 99

Möglich sind auch Kombinationen. Wird vom Gericht sowohl der Gebührensatz gekürzt als auch lediglich ein geringerer Gegenstandswert zugestanden, dann ist die Geschäftsgebühr hälftig nach dem zugesprochenen geringeren Gebührensatz und Gegenstandswert anzurechnen.

 

Beispiel: Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000 EUR) eine 1,5-Geschäftsgebühr (VV 2300) daraus ein. Das Gericht spricht lediglich 4.000 EUR sowie eine 1,3-Gebühr daraus zu und weist die Klage im Übrigen ab.

Anzurechnen ist die Geschäftsgebühr nur in Höhe der Hälfte des zugesprochenen Satzes, also in Höhe von 0,75, allerdings nur aus dem zugesprochenen Wert.

Der Mandant erhält daher als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch erstattet:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 4.000 EUR)   361,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   72,47 EUR
Gesamt   453,87 EUR

Im Wege der Kostenfestsetzung/-ausgleichung sind zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 8.000 EUR)   652,60 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,65 ...

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