Rz. 11

Hat der Anwalt nur einen Vertragspartner (Auftraggeber), so findet § 7 insgesamt keine Anwendung, ungeachtet des Inhalts seiner Tätigkeit (Auftragserteilung namens einer GbR) (siehe Rdn 18).[16] Vertritt er in dessen Auftrag mehrere (vertraglich nicht gebundene) Personen gemeinschaftlich, so fallen sämtliche Gebühren nur einfach an; ein "Mehrvertretungs-Zuschlag“, wie er nach VV 1008 bei gemeinschaftlich beteiligten Auftraggebern (eigennützige Beauftragung) vorgesehen ist, scheidet aus, weil der Anwalt nur einen Auftraggeber hat (vgl. VV 1008 Rdn 14 f.).[17] Wird er für ihn in mehreren Angelegenheiten (zugunsten desselben oder verschiedener Mandanten) tätig, entstehen die Gebühren jeweils erneut (§ 15). Handelt es sich nur um eine Angelegenheit, aber um mehrere Gegenstände (z.B. verschiedene Forderungen, die einheitlich geltend gemacht werden), so bestimmen sich die Gebühren des Anwalts – ungeachtet der Anzahl seiner Mandanten – allein nach dem zusammengerechneten Wert dieser Gegenstände (§ 22)."

[16] BGH 14.9.2004 – VI ZB 61/03, RVGreport 2004, 471; OLG Düsseldorf AGS 2004, 279 (Eltern vertreten ihr minderjähriges Kind bei der Auftragserteilung); OLG München MDR 1993, 582 (Mandant ist Partei und Streithelfer zugleich), ebenso OLG Koblenz AGS 2004, 386 und OLG Hamm 8.7.2002 – 23 W 192/02 (n.v.).
[17] Vgl. OLG Braunschweig AGS 2001, 224 – a.A. OLG Köln RVGreport 2008, 300 für den Fall, dass zwar nur eine Person den (eigennützigen) Auftrag erteilt hat, diese aber in verschiedenen Funktionen betroffen ist (dort: als Privatperson und als Insolvenzverwalter).

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