Rz. 37

Das Konzept, die Vergütung für eine Tätigkeit nur nach ihrem sachlichen Gehalt auszurichten, lässt etwaige Mehrarbeit unberücksichtigt, die lediglich darauf zurückzuführen ist, dass an derselben Sache mehrere Personen beteiligt sind. Soweit es um Gerichtsgebühren geht, wird das hingenommen. Kostenrechtlich macht es dort keinen Unterschied, ob eine Partei aus einer oder mehreren Personen besteht; das GKG kennt keinen Gebührentatbestand speziell für Streitgenossen, sondern nur eine dem § 7 vergleichbare Haftungsbestimmung (§ 32 GKG). Bei den Anwaltsgebühren ist der Gesetzgeber aber einen anderen Weg gegangen. Zwar bleibt es auch hier bei dem Grundsatz, dass die Anzahl der Gebühren allein von der Anzahl der Angelegenheiten abhängig ist. Jedoch wird der vermutete zusätzliche Aufwand und das erhöhte Haftungsrisiko für den Anwalt, soweit er nicht mittels Zusammenrechnung von Gegenstandswerten (§ 22) berücksichtigt wird, dadurch ausgeglichen, dass die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr höher ausfällt (VV 1008).[52]

[52] Vgl. hierzu BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126; BGH 22.10.2013 – II ZB 4/13, AGS 2014, 248 = NJW-RR 2014, 186; BGH 15.9.2011 – V ZB 39/11, RVGreport 2011, 459 = NJW 2011, 3723.

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