Rz. 45

Um den Haftungsbetrag für den einzelnen Auftraggeber zu ermitteln, bedarf es regelmäßig einer besonderen Rechnungsstellung, die nur die gebührenpflichtigen Tätigkeiten speziell für diesen Auftraggeber zum Gegenstand hat. Bei den gegenstandswertabhängigen Gebühren (Wertgebühren) einschließlich der Satzrahmengebühren ist für die Berechnung der einfache Wert der Beteiligung anzusetzen, bei den Betragsrahmengebühren der nicht erhöhte Rahmen zugrunde zu legen. War der Auftraggeber an einzelnen gebührenpflichtigen Tätigkeiten nicht beteiligt, so sind diese in seiner Abrechnung auszusparen. Die gegenüber einem jeden Auftraggeber ansetzbare Postentgeltpauschale (VV 7002) ist allein anhand der gesetzlichen Gebühren zu ermitteln, für die nur er haftet.

 

Rz. 46

Jedem Auftraggeber muss durch gesonderte Rechnung (§ 10) bekannt gegeben werden, welchen Betrag der Vergütung er allein schuldet und wie hoch der Gesamtvergütungsanspruch ist. Aus einer Gesamtrechnung lediglich mit dem Betrag der Gesamtvergütung (Rdn 38) können die Auftraggeber nicht erkennen, wer welchen Betrag schuldet (§ 10 Rdn 20). Werden keine entsprechenden ordnungsgemäßen Rechnungen erteilt, ist die Vergütung nicht einforderbar, nicht durchsetzbar und wäre eine Honorarklage abzuweisen.[61] Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 50 Abs. 3 S. 1 BRAO wäre nicht zulässig.[62] Die richtige Rechnungsstellung ist außerdem für die Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber gem. § 11 von Bedeutung (§ 11 Rdn 254 ff.).

 

Rz. 47

Eine Gesamtrechnung an alle Auftraggeber gemeinsam kann aber dann ausreichend sein, wenn die Anwaltsvergütung von den Auftraggebern aus einem gemeinsamen Vermögen beglichen wird. Dies kann etwa bei einer GbR, einer Erbengemeinschaft oder bei Eheleuten der Fall sein (§ 10 Rdn 20).[63]

[61] Vgl. LG Mannheim AGS 2012, 324 = RVGreport 2012, 414 = AnwBl 2013, 149; N. Schneider, NJW 2015, 998; N. Schneider, RVGreport 2012, 322; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 7 Rn 307; Hansens, Anm. zu LG Mannheim RVGreport 2012, 414.
[62] LG Mannheim AGS 2012, 324 = RVGreport 2012, 414 = AnwBl 2013, 149.
[63] Vgl. N. Schneider, RVGreport 2012, 322; Hansens, Anm. zu LG Mannheim RVGreport 2012, 414.

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