Rz. 20

Bei einer Mehrheit von Auftraggebern müssen diese einzeln in der Rechnung aufgeführt, zumindest in ihrer Gesamtheit bezeichnet werden. Wird die Rechnung von den Auftraggebern aus einem gemeinsamen Vermögen beglichen, wie etwa bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder i.d.R. bei Eheleuten, dann kann es ausreichen, eine Gesamtrechnung zu erstellen. Sofern jeder Auftraggeber aus seinem eigenen Vermögen zahlt, muss in der Rechnung auch angegeben werden, in Höhe welchen Anteils der einzelne Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 S. 1 haftet.[14] Zur Berechnung siehe § 11 Rdn 254 ff.[15] Zweckmäßig dürfte es dann ohnehin sein, für jeden Auftraggeber eine eigene Rechnung zu erstellen und in einem Begleitschreiben darauf hinzuweisen, wie sich die Gesamtvergütung berechnet und wie hoch der Anteil ist, der auf den Einzelnen entfällt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Haftung nach § 7 Abs. 2 S. 1 bei Nichtzahlung der anderen Auftraggeber durchaus höher liegen kann und dass für diesen Fall eine Nachforderung vorbehalten bleibt.[16]

 

Beispiel: Der Anwalt klagt für zwei Gläubiger eine Forderung in Höhe von jeweils 35.000 EUR ein. Es kommt zu einem Vergleich.

Abzurechnen ist insgesamt wie folgt:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 70.000 EUR)
1.732,90 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 70.000 EUR)
1.599,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr VV 1000, 1003

(Wert: 70.000 EUR)
1.333,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.685,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer   890,25 EUR
Gesamt   5.575,75 EUR

Jeder der beiden Aufraggeber haftet aber nur nach einem Gegenstandswert von 35.000,00 EUR, also in Höhe von:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 35.000 EUR)
  1.219,40 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 35.000 EUR)
  1.125,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr VV 1000, 1003

(Wert: 35.000 EUR)
  938,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.303,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer   627,57 EUR
Gesamt   3.930,57 EUR

Da jeder Auftraggeber erst zahlungspflichtig ist, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist, muss der Anwalt jedem Auftraggeber die von ihm geschuldete Vergütung gesondert in Rechnung stellen. Die Gesamtabrechnung reicht nicht aus, um die Durchsetzbarkeit der anwaltlichen Vergütung herbeizuführen, da sich aus dieser Rechnung nicht ergibt, wer was zu zahlen hat.

Zu berücksichtigen ist allerdings jetzt noch, dass die Summe der beiden Einzelrechnungen (3.930,57 EUR + 3.930,57 EUR = 7.861,14 EUR), höher liegt als der Gesamtbetrag (5.575,75 EUR), den der Anwalt fordern darf. Zwar kann der Anwalt jeden der beiden Auftraggeber in voller Höhe der jeweiligen Schuld in Anspruch nehmen; insgesamt darf er aber nicht mehr als den Gesamtbetrag i.H.v. 5.575,75 EUR verlangen. Dies muss zumindest in einem Anschreiben zum Ausdruck gebracht werden.

Zweckmäßig ist es die Rechnungen von Vornherein so anzupassen, dass insgesamt nicht mehr verlangt wird als der Gesamtbetrag, dass also jedem der beiden Mandanten die anteilige Mithaftung des anderen Auftraggebers hälftig gutgeschrieben wird. Auf diese Art und Weise erreicht der Anwalt, dass er trotz zweier Einzelrechnungen insgesamt nicht mehr in Rechnung stellt als er insgesamt verlangen kann. In einem Anschreiben sollte dann allerdings klargestellt werden, dass der Abzug der hälftigen Mithaftung des anderen Auftraggebers unter dem Vorbehalt erfolgt, dass der andere Auftraggeber seine Rechnung ebenfalls voll bezahlt und dass sich der Anwalt anderenfalls insoweit noch die Nachforderung vorbehält.

Zum Abfassen dieser Rechnungen ist zunächst die Gesamtschuld zu berechnen. Dies geschieht nach folgender Formel:

Einzelhaftung Auftraggeber 1

+ Einzelhaftung Auftraggeber 2

– Gesamthaftung

Gesamtschuld

Ausgehend von den Nettobeträgen ergibt dies im Beispiel einen jeweils gutzuschreibenden Betrag in Höhe von:

 
1. Einzelhaftung Auftraggeber 1   3.303,00 EUR
2. Einzelhaftung Auftraggeber 2   3.303,00 EUR
3. ./. Gesamthaftung   – 4.685,50 EUR
4. Differenz   1.920,50 EUR
Hiervon ½   960,25 EUR

Dies ergibt dann folgende Einzelabrechnungen:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 35.000 EUR)
  1.219,40 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 35.000 EUR)
  1.125,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr VV 1000, 1003

(Wert: 35.000 EUR)
  938,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
5. ./. anteilige Mithaftung weiterer Auftraggeber   – 960,25 EUR
  Zwischensumme 2.342,75 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer   445,12 EUR
Gesamt   2.787,87 EUR

Zahlen beide Auftraggeber jeweils ihre Rechnungen (2.787,87 EUR + 2.787,87 EUR), hat der Anwalt seine Gesamtvergütung (5.575,75 EUR) erhalten. Zahlt einer der beiden Auftraggeber nicht, dann kann der Anwalt bei dem anderen Auftraggeber den zunächst gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 960,25 EUR zuzüglich Umsatzsteuer noch nachliquidieren und erhält zumindest von diesem Auftraggeber die volle Vergütung aus dessen Teilwert. Hinsichtlich des Mehrbetrages darf er dann allerdings nur den anderen Auftraggeber in Anspruch nehmen. Zahlt dieser nic...

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