Rz. 3

Bei der Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse nach § 55 muss bei der Anfechtung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stets ein Erinnerungsverfahren durchlaufen werden, bevor gegen die Erinnerungsentscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann.[3] Das entspricht zwar der Regelung des § 573 ZPO, erscheint jedoch wie diese wenig einleuchtend, zumal der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als unabhängiges Entscheidungsorgan des Gerichts tätig wird (vgl. § 55 Rdn 107 ff.)[4] und damit keine geringere Position bekleidet als der Rechtspfleger in Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 9 RpflG). Andererseits ist das Erinnerungsverfahren – wenn überhaupt – nur wenig effektiv. Die hierdurch eröffnete Abhilfemöglichkeit besteht in Beschwerdeverfahren ebenso (§ 33 Abs. 4). Hilft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht ab, legt er deshalb die Sache dem Richter bzw. dem Rechtspfleger (siehe dazu Rdn 16 ff.) vor und folgt dieser seiner Auffassung, weil ihm die für eine gründliche Kontrolle erforderlichen Spezialkenntnisse im anwaltlichen Vergütungsrecht fehlen, kann erst im dann folgenden Beschwerdeverfahren Klärung erfolgen. Weist das Gericht folglich die Erinnerung zurück, schafft das in aller Regel keine Befriedung; der Anwalt geht ohne Kostenrisiko (Abs. 2 S. 2) in die Beschwerde, damit das Beschwerdegericht die Sache überprüfen kann.

[3] Vgl. OLG Hamm 25.4.2014 – II-6 WF 111/14; für den Gerichtskostenansatz nach dem GKG ebenso § 66 GKG.
[4] OLG Naumburg NJW 2003, 2921; vgl. auch OLGR Frankfurt 2002, 167; Zöller/Lückemann, § 153 GVG Rn 6.

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