Rz. 65

Nach Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 kann das LG als Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zulassen, über die dann das OLG entscheidet. Für die Zulassung gelten die Erl. zu Rdn 43 ff. entsprechend. Die Zulassung steht nicht im freien Ermessen des Gerichts. Vielmehr ist die Zulassung der weiteren Beschwerde zwingend, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Zulassung muss in der Beschwerdeentscheidung erfolgen, sie kann nicht nachträglich zugelassen werden (vgl. Rdn 45 ff.).[172]

 

Rz. 66

Die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nur durch die Kammer, nicht aber durch den Einzelrichter erfolgen. Denn die weitere Beschwerde setzt die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage voraus. In diesem Fall muss der Einzelrichter das Verfahren gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 der Kammer übertragen. Die Zulassung der weiteren Beschwerde durch den Einzelrichter beim LG ist damit praktisch ausgeschlossen. Unterbleibt eine Übertragung der Entscheidung auf die Kammer und entscheidet der Einzelrichter unter gleichzeitiger Zulassung der weiteren Beschwerde über die (Erst-)Beschwerde selbst, ist dieser Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters von dem OLG von Amts wegen zu beachten. Abs. 3 S. 4 steht nicht entgegen. Der Beschwerdebeschluss ist aufzuheben und die Sache an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde zur Übertragung der Entscheidung auf die Kammer zurückzuverweisen.[173]

 

Rz. 67

Lässt das LG die weitere Beschwerde zu, ist die Entscheidung über die Beschwerde förmlich zuzustellen. Auch die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen (vgl. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3; zur Zustellung vgl. Rdn 36). Ohne Zustellung wird der Lauf der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde nicht in Gang gesetzt.[174]

[172] OLG Hamm AGS 2015, 47 = NStZ-RR 2015, 64.
[174] OLG Köln RVGreport 2015, 383 = NStZ-RR 2015, 294.

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