Rz. 69

Aus dem Wortlaut von § 56 ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die weitere Beschwerde zulässig ist. Die Eröffnung der Möglichkeit der weiteren Beschwerde ist aber dem Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 auf die Vorschriften über die weitere Beschwerde in § 33 Abs. 6 zu entnehmen.[176]

Das RVG schafft mit der für das Festsetzungsverfahren nach § 55 vorgesehenen weiteren Beschwerde (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6) auch hier stellenweise, aber nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit eine dritte Instanz.

 

Rz. 70

Die Entscheidung des LG über die Beschwerde des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die gem. § 56 Abs. 1 getroffene Erinnerungsentscheidung ist gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 nur im Fall ihrer Zulassung mit der weiteren Beschwerde anzufechten. Enthält der Beschluss keine Zulassung der weiteren Beschwerde, wird damit schlüssig die Nichtzulassung erklärt;[177] diese ist unanfechtbar[178] (§ 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 4 Hs. 2). Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde. Die Zulassung kann nicht nachgeholt werden.[179] Im Übrigen wird auf Rdn 42 ff. verwiesen.

Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 4 Hs. 1 ist das OLG an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden.[180]

 

Rz. 71

Die weitere Beschwerde hat die Bedeutung einer Rechtsbeschwerde auf Landesebene (vgl. § 33 Abs. 6 S. 2). Eine weitere Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 nicht statt.[181] Lässt daher das OLG in seiner Beschwerdeentscheidung gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 4 S. 3 gegen die Entscheidung des LG über die Erinnerung nach Abs. 1 die Rechtsbeschwerde bzw. die weitere Beschwerde zum BGH zu, ist der BGH an diese Zulassung nicht gebunden.[182]

 

Rz. 72

Die weitere Beschwerde richtet sich damit stets an das jeweilige OLG und ist nur zulässig, wenn sie vom LG als Beschwerdegericht zugelassen wurde. Die Zulassung kann wirksam nur durch die Kammer in voller Besetzung erfolgen, weil sie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache voraussetzt und in einem solchen Fall der Einzelrichter das Verfahren der Kammer zu übertragen hat (vgl. Rdn 59 f.).[183] Das OLG ist an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 4; vgl. auch Rdn 46).

[176] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56 Rn 17.
[177] BGH 24.11.2003 – II ZB 37/02, NJW 2004, 779; KG RVGreport 2009, 139; OLGR Saarbrücken 2005, 513.
[178] OLG Köln JurBüro 1997, 474.
[179] BGH 24.11.2003 – II ZB 37/02, NJW 2004, 779; OLG Hamm AGS 2015, 47 = NStZ-RR 2015, 64; OLG Karlsruhe AGS 2009, 551; KG RVGreport 2009, 139; siehe auch KG AGS 2007, 466 = RVGreport 2007, 299 = Rpfleger 2007, 553 (zur Beratungshilfe); OLGR Saarbrücken 2005, 513; zur Nachholung unter den Voraussetzungen des § 1319 ZPO vgl. OLG Karlsruhe AGS 2009, 551; KG RVGreport 2009, 139; vgl. auch Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 56 Rn 26, der eine nachträgliche Zulassung im Nichtabhilfebeschluss oder auf eine Anhörungsrüge hin für zulässig hält, weil die Zulassung dann immer noch durch das Erinnerungsgericht erfolgt.
[180] OLG Braunschweig AGS 2014, 402 = NStZ-RR 2014, 232.
[181] BGH 9.6.2010 – XII ZB 75/10, AGS 2010, 387 = RVGreport 2010, 338 = MDR 2010, 946; OLG Celle AGS 2014, 142.
[182] BGH 9.6.2010 – XII ZB 75/10, AGS 2010, 387 = RVGreport 2010, 338 = MDR 2010, 946.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge