Rz. 20

Soweit der Urkundsbeamte die Erinnerung für unbegründet erachtet, hat er sie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen.[61] Die Zuständigkeitsregelung in Abs. 1 ist an sich überflüssig. Aus der Eigenart des Instituts der Erinnerung folgt, dass sie von dem Richter des Gerichts zu bearbeiten ist, dem der Beamte angehört, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat.[62] Die Erinnerung ist kein Rechtsmittel im technischen Sinne, sondern ein behördeninterner Rechtsbehelf, weil sie nicht an ein anderes Gericht, insbesondere nicht in die nächsthöhere Instanz gelangen kann.[63] Es fehlt an dem so genannten Devolutiveffekt, also an einer letztendlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den übergeordneten Spruchkörper.[64] Eine Überprüfung durch einen gleichgeordneten Spruchkörper eines anderen Gerichts sieht das Verfahrensrecht überhaupt nicht vor.

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