Rz. 8

Mit Abs. 6 hat der Gesetzgeber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, das zum Erlöschen des Anspruchs des Anwalts gegen die Staatskasse führen kann. Allerdings betrifft es nur die Festsetzung einer weiteren Vergütung (§ 50), also der Differenz zwischen der erhaltenen Grundvergütung des im Wege der PKH beigeordneten Anwalts (PKH-Vergütung, siehe Tabelle zu § 49) und der verdienten Regelvergütung (Wahlanwaltsvergütung, siehe Tabelle zu § 13) bei Werten über 4.000 EUR. Ist die Staatskasse nicht voll einstandspflichtig (§ 49) und hat der beigeordnete Anwalt bereits die Grundvergütung (vgl. Tabelle zu § 49) – womöglich als Vorschuss (vgl. § 47 Rdn 12) – festsetzen lassen, kann bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung abschließend abermals ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse in Betracht kommen (§ 50). Insoweit trifft Abs. 6 zwar eine strenge Ausschlussregelung, die aber an enge Voraussetzungen geknüpft ist (siehe Rdn 163). Der Anspruch auf weitere Vergütung konkurriert mit einem etwaigen eigenen Beitreibungsrecht des Anwalts nach § 126 ZPO (siehe Rdn 192 ff.), das allerdings nach der Konzeption des Gesetzes einzig verbleibt, soweit die Partei noch nicht genügend eingezahlt hat (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge