Rz. 206

Ist die Staatskasse für die Regelvergütung nicht voll einstandspflichtig (Zahlung nur der Grundvergütung nach der Tabelle zu § 49 bei Werten über 4.000 EUR und hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt anrechenbare Leistungen jedenfalls nicht in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Grundvergütung und Regelvergütung erhalten (§ 58), stellt sich für ihn unabhängig davon, ob er schon einen Vorschuss aus der Staatskasse bekommen hat (vgl. § 47 Rdn 10), nach Beendigung des Verfahrens die Frage, was er noch verlangen kann und wie er zweckmäßigerweise vorgehen soll (zu den Vorüberlegungen in einem solchen Fall siehe § 59 Rdn 55 ff.).

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