Rz. 9

Der Gebührenvorschussanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts soll diesem speziell für die Zeit zwischen Entstehung und Fälligkeit (§ 8) der Gebühr eine Vergütung zukommen lassen.[8] Erfasst wird die Zeitspanne der Erfüllbarkeit (§ 271 Abs. 2 BGB). Das Vorschussrecht nach § 47 gegen die Staatskasse erstreckt sich nur auf die entstandenen Gebühren. Dagegen kann der Rechtsanwalt gem. § 9 von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.[9] Ist der Rechtsanwalt im Wege der Prozess- oder der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, kann dieser Vorschussanspruch allerdings wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend gemacht werden (Forderungssperre).

 

Rz. 10

Damit bleibt der öffentlich-rechtliche Vorschussanspruch des Anwalts nach § 47 gegenüber der Staatskasse deutlich hinter dem zivilrechtlichen Vorschussanspruch gegenüber der Partei gem. § 9 zurück, der den Anwalt schon hinsichtlich noch nicht verdienter bzw. noch nicht entstandener Gebühren finanziell absichert. Im Verhältnis zur Staatskasse spielt jedoch dieser Sicherungsgedanke keine Rolle und ohne ein Sicherungsbedürfnis des Anwalts lässt sich kein sachlicher Grund aufzeigen, weshalb er vor seiner gebührenauslösenden Leistung bezahlt werden sollte.

[8] Vgl. AG Koblenz AGS 2005, 352.

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