Rz. 124

Einreden und materiell-rechtliche Einwendungen muss der Urkundsbeamte grundsätzlich ebenfalls berücksichtigen (vgl. § 45 Rdn 46). Kann die Verjährungseinrede in Frage kommen (vgl. dazu Rdn 82 f.), ist die Sache allerdings dem Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) vorzulegen, der entscheidet, ob die Einrede nach Zustimmung des unmittelbar vorgesetzten Gerichtspräsidenten zu erheben ist. Eine etwaige Verwirkung des Vergütungsanspruchs (vgl. Rdn 86 ff.) ist vom Urkundsbeamten zu beachten. Kommen nach Auffassung des Urkundsbeamten materiell-rechtliche Einwendungen (vgl. dazu § 45 Rdn 46 f.) in Betracht, muss der Urkundsbeamte ebenfalls den Vertreter der Staatskasse beteiligen.

Zutreffend erscheint es, davon auszugehen, dass die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren gem. § 55, das vom vorhergehenden Bewilligungs- bzw. Bestellungsverfahren zu unterscheiden ist, grds. lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs umfasst, ob die Vergütung richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46).

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