Rz. 181

Zur Frage der Nachliquidation vgl. zunächst Rdn 88 ff..

Hat der Rechtsanwalt die gem. § 14 Abs. 1 angemessene Gebühr bestimmt, ist er grds. an diese Bestimmung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB gebunden, sobald die entsprechende Rechnung zugegangen ist; das gilt auch für die Mindestgebühr.[362] Abweichen kann der Rechtsanwalt von der getroffenen Bestimmung ausnahmsweise grds. dann, wenn er sich eine Abweichung ausdrücklich vorbehalten hat[363] oder er vom Mandanten über einen oder mehrere Bemessungsfaktoren (z.B. die Vermögensverhältnisse) getäuscht worden ist (vgl. dazu die Erl. zu § 14).[364] Die Gebührenbestimmung ist auch dann nicht bindend, wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind.[365] Auch zusätzliche Tätigkeiten können den Rechtsanwalt zur Neuberechnung seiner Gebühren und einer "Nachliquidation" berechtigen.

[363] Vgl. Hansens, RENOpraxis 2010, 269; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 14 Rn 4; OLG Hamburg 29.6.2010 – 9 W 29/10, AGkompakt 2012, 86; a.A. N. Schneider, NJW-Spezial 2014, 91, der einen Vorbehalt bei der Gebührenbestimmung für unzulässig hält; KG AGS 2015, 387.
[365] OLG Hamburg 29.6.2010 – 9 W 29/10, AGkompakt 2012, 86; OLG Köln RVGreport 2010, 138; Hansens, RENOpraxis 2010, 269; zur Nachliquidation OLG Köln JurBüro 2016, 465 m.w.N.

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