Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 27.03.2009; Aktenzeichen 8 O 420/08)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen (8 O 420/08) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Entscheidung des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das LG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiteren Rechtsanwaltshonorars in Höhe der Differenz zwischen dem von der Rechtsschutzversicherung der Beklagten bereits bezahlten Honorar auf der Basis einer Berechnung mit dem Gebührensatz von 1,3 und einem auf der Basis eines Gebührensatzes von 2,0 berechneten Honorar zusteht. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

1. Eine Inanspruchnahme der Beklagten insoweit scheitert allerdings nicht an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Die Beklagten sind vielmehr aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen von S. 4 der angefochtenen Entscheidung passivlegitimiert.

2. Einer Inanspruchnahme der Beklagten auf Zahlung weiteren Rechtsanwaltshonorars scheitert aber daran, dass der Kläger mit seiner Kostenrechnung vom 20.9.2007 sein Ermessen gem. § 14 RVG hinsichtlich des Gebührensatzes verbindlich ausgeübt hat:

a) In der Rechnung vom 20.9.2007 [Anlage K 8, Anlagenhefter zur Klageschrift] hat der Kläger eine 1,3-Geschäftsgebühr gem. § 13 i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV zu einem Gegenstandswert von 1.226.500 EUR abgerechnet. Durch diese Abrechnung hat er das ihm gem. § 14 RVG zustehende Ermessen in Bezug auf die Höhe des Gebührensatzes ausgeübt. Die Ausübung dieses Ermessens ist nicht nur für den Mandanten, sondern auch für den Rechtsanwalt selbst bindend ["vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 1987, 3203, Juris-Rz. 21, 22 zu der entsprechenden Norm im alten Recht; Hartmann, a.a.O., § 14 RVG Rz. 12; Lutje in BeckOK RVG, Stand: 15.8.2009, § 14 RVG Rz. 11].

b)aa) Ein Abrücken von dieser Festlegung käme dann in Betracht, wenn der Kläger einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen hätte [BGH, NJW 1987, 3203, Juris-Rz. 26; Hartmann, a.a.O., § 14 RVG Rz. 12], was hier ersichtlich nicht der Fall ist, oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände ergeben hätten, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind. Auch von dem zuletzt genannten Fall kann hier ersichtlich nicht ausgegangen werden. Denn zum einen hat der Kläger zwischen der Rechnungsstellung am 20.9.2007 und der Beendigung des Mandats am 17.10.2007 keine Handlungen mehr im Rahmen des umstrittenen Mandats vorgenommen, die Einfluss auf die Bemessung des Gebührensatzes hätten haben können. Und zum anderen ergibt sich aus den vorprozessualen Schreiben des Klägers und insbesondere aus seinem Schreiben an die Rechtsschutzversicherung der Beklagten vom 27.9.2007 [Anlage K 10, Anlagenhefter zur Klageschrift], dass er zu diesem Zeitpunkt einen Gebührensatz von 2,0 nicht aufgrund nachträglicher Umstände, sondern im Hinblick auf die Umstände der Tätigkeiten vor dem 20.9.2007 für angemessen hielt.

bb) Abgesehen von den eben genannten Umständen wäre ein Abrücken des Klägers von der Ermessensausübung hinsichtlich des Gebührensatzes in der Rechnung vom 20.9.2007 allenfalls dann denkbar, wenn er sich in der Rechnung vom 20.9. ausdrücklich und eindeutig erkennbar vorbehalten hätte, den Gebührensatz nachträglich anders zu bestimmen. Ob ein solcher Vorbehalt überhaupt zulässig wäre, was zweifelhaft erscheint, weil es sich bei der Ausübung des Ermessens um ein Gestaltungsrecht handelt, bedarf im vorliegenden Streitfall keiner Klärung. Denn von einem solchen Vorbehalt kann hier nicht ausgegangen werden.

Die Rechnung selbst enthält einen entsprechenden Vorbehalt in keiner Weise. Und auch die Passage: "Ich füge in der Anlage entsprechend meine Kostenrechnung anbei. Ich habe entgegenkommenderweise zunächst eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet. Ich werde Sie über den weiteren Verlauf der Angelegenheit natürlich unterrichten ..." auf S. 3 des Schreibens des Klägers vom 20.9.2007 an die Rechtsschutzversicherung der Beklagten [Anlage K 9; Anlagenhefter zur Klageschrift] und insoweit insbesondere der zweite der zitierten Sätze ist nicht als ausdrücklicher und eindeutiger Vorbehalt in dem oben genannten Sinne zu bewerten. Denn zum einen ist dieser Satz nicht in der Rechnung vom 20.9.2007 selbst, sondern nur in dem Begleitschreiben vom selben Tage enthalten, das die Auftraggeber des Klägers, nämlich die Beklagt...

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