Rz. 7

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt kann seine über die aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den verurteilten Angeklagten festsetzen lassen. Ihm steht insoweit ein eigenes Recht in entsprechender Anwendung des § 126 ZPO zu.[3]

 

Rz. 8

Die Vorschrift des Abs. 2 S. 1 gewährt dem Beistand eines Nebenklägers allerdings keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen i.S.v. VV Teil 7 gegen den Verurteilten. Der eindeutige Wortlaut des Abs. 2 S. 1 lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistandes gegen den Verurteilten zu.[4] In Anbetracht dessen, dass in § 50 die Formulierung "Gebühren" in "Vergütung" umgewandelt worden ist, nicht aber auch in Abs. 2 S. 1, dürfte daraus folgen, dass hier eine Erstattung von Auslagen nicht gewollt war. Ob dies sinnvoll ist, mag dahinstehen. Erhebliche praktische Bedeutung wird diese Frage ohnehin kaum haben, da diese Kosten i.d.R. in vollem Umfang aus der Staatskasse übernommen werden.

 

Rz. 9

Soweit der Anwalt dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellt worden ist, steht ihm das gleiche Recht zu. Die dem § 126 ZPO vergleichbare Regelung ergibt sich insoweit aus Abs. 2 S. 1. Zahlungen der Landeskasse sind abzuziehen (Abs. 2 S. 2).

 

Rz. 10

Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn der Nebenklägervertreter nach § 397a Abs. 2 StPO im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde. Der Anwalt hat dann aber in entsprechender Anwendung von § 126 ZPO die Möglichkeit, unmittelbar gegenüber einem rechtskräftig zur Auslagenerstattung verurteilten Angeklagten seine Gebühren und Auslagen geltend zu machen. Die Gebühren eines Wahlanwalts kann er allerdings nur insoweit verlangen, als sie nicht aus der Staatskasse erstattet worden sind bzw. die Pflichtanwaltskosten übersteigen.

 

Rz. 11

Die Festsetzung erfolgt nicht nach § 55, sondern nach § 464b StPO. Die Festsetzung ist dabei nicht auf den Betrag beschränkt, der die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers übersteigt.[5] Aus der Anrechnungsvorschrift des Abs. 2 S. 2 ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Festsetzung der vollen Gebühren möglich ist und der Anspruch erst mit der Zahlung der Staatskasse – nicht schon mit der Zahlungspflicht oder Festsetzung – teilweise entfällt.

 

Rz. 12

Im Rahmen der Festsetzung ist der Verurteilte erstattungspflichtiger Dritter i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4, sodass die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit der angesetzten Gebührenbeträge beim Verurteilten liegt.[6]

[3] OLG Hamm 9.3.2017 – 1 Ws 54/17, AGS 2018, 390 = RVGreport 2017, 468; OLG Hamm 5.7.2012 – III-2 Ws 136/12, AGS 2013, 254 = RVGreport 2013, 71 = StRR 2012, 438; OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358.
[4] OLG Hamm 5.7.2012 – III-2 Ws 136/12, AGS 2013, 254 = RVGreport 2013, 71 = StRR 2012, 438; OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358.
[5] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 53 Rn 6.
[6] OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358.

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