Rz. 1

Die Vorschrift des § 51 gilt für den

gerichtlich bestellten oder
gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt

in

Strafsachen,
Bußgeldsachen,
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen[1] und
Verfahren nach dem IStGH-Gesetz,
Freiheitsentziehungssachen; die bisherige gegenteilige Rechtsprechung[2] gilt angesichts der mit dem 2. KostRMoG geänderten Fassung nicht fort,
Unterbringungssachen,
Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und
Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG.
In Disziplinarverfahren sowie in berufsgerichtlichen Verfahren kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr nach wie vor nicht in Betracht.
 

Rz. 2

In Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung kann eine Pauschgebühr dagegen nicht bewilligt werden.[3]

 

Rz. 3

Nach dem Vergütungsverzeichnis erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt für seine Tätigkeit aus der Staatskasse die dort jeweils vorgesehenen Festgebühren. Ebenso wie die Prozesskostenhilfe-Gebührenbeträge liegen die Gebührenbeträge des Pflichtanwalts in aller Regel damit unter den Gebühren eines Wahlanwalts. In besonders umfangreichen oder schwierigen Sachen können sich die Gebührensätze des Vergütungsverzeichnisses daher als unzumutbar niedrig erweisen. Für diese Fälle schafft die Vorschrift des § 51 eine Abhilfemöglichkeit. Dem Pflichtanwalt kann danach eine Pauschvergütung bewilligt werden, die unter Umständen sogar über dem gesetzlichen Gebührenrahmen liegen kann (siehe Rdn 114 ff.). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4]

 

Rz. 4

Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es nicht, dem Anwalt einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern.[5]

 

Rz. 5

Auf den Wahlanwalt ist § 51 dagegen unanwendbar (siehe Rdn 12). Dieser hat zum einen die Möglichkeit, in besonders umfangreichen oder schwierigen Strafsachen die Übernahme des Mandats von einer Vergütungsvereinbarung (§§ 3a ff.) abhängig zu machen. Versäumt er dies, eröffnet ihm § 42 die Möglichkeit, ebenfalls eine Pauschvergütung zu beantragen. Soweit der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nach § 52 den Beschuldigten oder nach § 53 den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen kann, kommt auch für ihn die (weitere) Pauschgebühr nach § 42 in Betracht (§ 42 Abs. 2 S. 2).

 

Rz. 6

In Abs. 1 der Vorschrift sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine Pauschvergütung bewilligt werden kann. Abs. 2 wiederum regelt das Verfahren, in dem die Pauschvergütung bewilligt wird. Abs. 3 schließlich erklärt die Vorschrift im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 7

Das Verfahren auf Festsetzung der Pauschvergütung selbst ist nicht in § 51 geregelt. Insoweit ist § 55 entsprechend anzuwenden (vgl. Rdn 148 ff.).

[2] OLG Celle AGS 2008, 548 = RVGreport 2009, 137 = NJW-RR 2008, 1599 (Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach VV 6300–6303 – Abschiebungshaft).
[3] BVerwG AGS 2016, 118 = NJW-Spezial 2016, 221.
[4] BVerfGE 47, 285; OLG Düsseldorf Rpfleger 1960, 324.
[5] OLG Frankfurt/M. 14.12.2005 – 2 ARs 154/05, veröff. bei www.burhoff.de.

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