Rz. 114

Die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung setzt das Gericht nach seinem Ermessen fest. Da in der Pauschvergütung die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts enthalten sind, muss die Pauschvergütung höher liegen. Der Rahmen ist nach oben offen. In der Regel werden die Wahlverteidigergebühren als Anhaltspunkt genommen. Die Pauschvergütung darf aber auch die gesetzlichen Höchstbeträge der Wahlverteidigervergütung übersteigen. Die gegenteilige Auffassung,[112] wonach die Pauschgebühr grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt wird, "da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt", ist lebensfremd.

 

Rz. 115

Während bislang die Rechtsprechung den Sinn und Zweck des früheren § 99 BRAGO eher darin gesehen hat, unzumutbare Belastungen zu vermeiden, dürfte in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG durchaus mehr Gewicht auf die angemessene Honorierung des Pflichtverteidigers zu legen sein, so dass eine Zurückhaltung bei der Bewilligung von Pauschgebühren nicht mehr angebracht ist. Nur in seltenen Fällen ist von der Rechtsprechung eine Pauschgebühr bewilligt worden, die die Höchstbeträge des Wahlverteidigers überschritten haben. Eine gesetzliche Grundlage für diese Begrenzung gibt es nicht. Vielmehr wird zukünftig – insbesondere im Licht der Rechtsprechung des BVerfG – eine solche Betrachtungsweise unangebracht sein, zumal die Höchstgebühr des Wahlverteidigers ohnehin nicht mehr Kriterium sein kann, da auch dieser zukünftig über die Höchstgebühr hinaus eine Pauschgebühr bewilligt erhalten kann (§ 42).

 

Rz. 116

Während § 42 für den Wahlverteidiger vorsieht, dass diesem eine Pauschvergütung nur bis zur Höhe des Doppelten der Wahlverteidigervergütung zugesprochen werden darf (§ 42 Abs. 1 S. 4), findet sich eine entsprechende Einschränkung bei § 51 nicht. Wegen der unterschiedlichen Interessenlage und der fehlenden Möglichkeit des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts, die Übernahme der Verteidigung oder Vertretung von einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen, dürfte diese für den Wahlanwalt geltende Vorschrift nicht analog auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt zu übertragen sein.[113]

 

Rz. 117

Nach gängiger Rspr. der OLG muss die Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger keineswegs kostendeckend sein.[114] Mit Recht kritisch hierzu Burhoff.[115]

 

Rz. 118

Eine Verzinsung der bewilligten Pauschvergütung kommt nicht in Betracht.[116] Da § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO schon für die festzusetzende Vergütung nicht gilt – § 55 Abs. 1 S. 2 verweist nur auf § 104 Abs. 2 ZPO –, kann das OLG erst recht keine Zinsen bewilligen. Liegt zwischen dem Antrag auf Bewilligung und der Entscheidung des Gerichts allerdings ein längerer Zeitraum, kann das Gericht einen "Zinsverlust" bei der Bemessung der Pauschvergütung berücksichtigen.[117]

[112] KG RVGreport 2016, 16 = JurBüro 2016, 133; KG NStZ-RR 2013, 232; KG 28.12.2001 – 4 ARs 18/01; OLG Nürnberg AGS 2015, 173 = RVGreport 2015, 181.
[113] OLG Stuttgart 24.4.2008 – 2 ARs 21/08, 2 ARs 21/2008.
[114] OLG Bremen JurBüro 1987, 391; OLG Düsseldorf AGS 1991, 71; OLG Bamberg JurBüro 1972, 327.
[115] ZAP Fach 24, S. 625, 626.
[116] OLG Frankfurt NJW 1972, 1481; OLG Koblenz Rpfleger 1974, 269.
[117] Burhoff, ZAP Fach 24, S. 625, 637.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge