Rz. 74

Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet, so erhält er nach § 45 Abs. 1 die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, also die nach dem RVG berechnete Vergütung. Wird daneben ein weiterer Anwalt beigeordnet, sie es als Verkehrs- oder Beweisanwalt, so erwirbt dieser einen eigenen Anspruch gegen die Landeskasse. Soweit ein beigeordneter Anwalt sich dagegen durch eine der in § 5 genannten Personen vertreten lässt, erwirbt er den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in voller Höhe, den er auch nach § 55 festsetzen lassen kann.[67] Antragsberechtigt ist insoweit nur der vertretene Anwalt, nicht auch der Vertreter selbst, da es nicht um seinen Anspruch geht.

 

Rz. 75

Lässt sich der Anwalt dagegen durch andere, nicht zum Anwendungsbereich des § 5 zählende Personen vertreten, so erhält er gegen die Staatskasse keinen Vergütungsanspruch, auch nicht die Höhe einer geringeren Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB, da es sich insoweit nicht um die gesetzliche Vergütung handelt.

 

Rz. 76

In Prozesskostenhilfesachen ist die Rechtsprechung sehr streng. So löste die Vertretung durch einen Assessor gegenüber der Staatskasse nach ganz h.M. keinen Vergütungsanspruch aus.[68] Gleiches gilt erst recht bei Vertretung durch einen Nichtstationsreferendar. Will der Anwalt in diesen Fällen der Vertretung seinen Gebührenanspruch bewahren, muss er einen zugelassenen Kollegen beauftragen.

 

Rz. 77

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe soll es auch nicht ausreichen, einen Rechtsbeistand zu beauftragen.[69] Die Gleichstellung von Rechtsbeistand und Rechtsanwalt in Art. IX RpflegeEntlG helfe hier nicht weiter. Da ein Rechtsbeistand im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht beigeordnet werden dürfe, könne für ihn auch über § 5 kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse entstehen. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Die Tätigkeit eines Rechtsbeistands ist gebührenrechtlich der eines Anwalts gleichgestellt (Art. IX RpflegeEntlG). Es ist daher nicht einzusehen, wieso sich der Anwalt nicht auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen kann. Dass ein Rechtsbeistand nicht beigeordnet werden kann, ist unerheblich, da es hier nicht um die Vergütung des Rechtsbeistands geht, sondern um die des Anwalts.[70]

[68] LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 796 m. zust. Anm. Mümmler; für beigeordneten Nebenklagevertreter: OLG Zweibrücken JurBüro 1985, 543; LG Frankenthal AnwBl 1985, 162.
[69] LG Kleve JurBüro 1984, 1022 m. abl. Anm. Mümmler; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1496.
[70] Mümmler, JurBüro 1984, 1023.

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