Rz. 60
Die Rechtsprechung zur Höhe der Vergütung, die der Anwalt bei Einschaltung von nicht in § 5 genannten Hilfspersonen verlangen kann, ist uneinheitlich und reicht von "nichts"[34] bis zu den vollen Gebühren eines Rechtsanwalts.[35] Neue Rechtsprechung zur Höhe der angemessenen Vergütung gibt es kaum. Im Wesentlichen kann nur auf ältere Entscheidungen – überwiegend zur BRAGO – zurückgegriffen werden. Im Einzelnen werden folgende Vergütungen von der Rechtsprechung zugebilligt:
Rz. 61
Büroangestellte:
▪ | keine Vergütung[36] |
Rz. 62
Bürovorsteher:
▪ | keine Vergütung[37] |
▪ | keine Vergütung, sondern nur Auslagenersatz[38] |
▪ | 1/3 der gesetzlichen Vergütung für Terminswahrnehmung im Zivilprozess[39] |
▪ | 35 % der gesetzlichen Vergütung für Terminswahrnehmung im Zivilprozess[40] |
▪ | 35 % der gesetzlichen Vergütung für Terminswahrnehmung und Vergleich im Zivilprozess[41] |
▪ | 35 % der gesetzlichen Vergütung für Besprechung mit Gegner, mindestens aber eine 3/10-Gebühr[42] |
▪ | 35 % der gesetzlichen Vergütung für Besprechung mit dem Versicherer in einer Verkehrsunfallsache[43] |
▪ | ebenso Mümmler,[44] der grundsätzlich 35 % der gesetzlichen Vergütung für den Bürovorsteher für angemessen hält |
▪ | voller Betrag der gesetzlichen Vergütung bei Regulierung einer Verkehrsunfallsache[45] |
▪ | ist der Bürovorsteher mit einer Unfallschadensregulierung befasst, für die das Regulierungsabkommen zwischen DAV und GdV noch gilt ("DAV-Abkommen"),[46] sind die vollen Pauschsätze vom gegnerischen Versicherer zu erstatten. Durch die Pauschsätze soll jeglichem Streit über die Höhe der zu ersetzenden Gebühren vorgebeugt werden. Dem würde es widersprechen, bei der in der Praxis üblichen Einschaltung von Hilfspersonen über die Höhe der nach § 612 Abs. 2 BGB zu bemessenden Vergütung zu streiten. |
Rz. 63
Freier Mitarbeiter:
▪ | Vergütung entsprechend § 9 JVEG (vormals § 3 ZSEG) für einen Professor an einer Fachhochschule.[47] |
Rz. 64
Rechtsbeistand (sofern nicht § 5 für anwendbar gehalten wird, vgl. Rdn 43):
▪ | 2/3 der gesetzlichen Vergütung für Teilnahme an der Hauptverhandlung.[48] |
Rz. 65
Referendar (außerhalb der Pflicht- oder Wahlstation):
▪ | keine Vergütung[49] |
▪ | keine Vergütung für Teilnahme an mündlicher Verhandlung[50] |
▪ | keine Vergütung für Vertretung im Sühnetermin[51] |
▪ | Auslagenersatz in Höhe der im RAK-Bezirk üblichen Vertretungspauschale[52] |
▪ | 50 % bei Verteidigung in der Hauptverhandlung einer Bußgeldsache[53] |
▪ | 50 % bei Vertretung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung einer Strafsache[54] |
▪ | 50 % bei Verteidigung in der Hauptverhandlung einer Strafsache[55] |
▪ | 50 % für Wahrnehmung eines Verhandlungstermins in einer Zivilsache[56] |
▪ | Mümmler[57] ist der Auffassung, unabhängig von der Tätigkeit sei für einen Nicht-Stationsreferendar grundsätzlich 50 % der gesetzlichen Vergütung angemessen |
▪ | 2/3 der gesetzlichen Gebühren bei Verteidigung in der Hauptverhandlung einer Strafsache.[58] |
Rz. 66
Rechtsanwaltsfachangestellte:
▪ | Für die Regulierung eines Verkehrsunfalls mit dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer durch einen Rechtsanwaltsfachangestellten soll ein Betrag in Höhe einer 0,5-Geschäftsgebühr angemessen sein.[59] |
Rz. 67
Steuerfachangestellte:
▪ | keine Vergütung[60] |
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