Rz. 7

Eine nach § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 fehlerhafte Vergütungsvereinbarung ist nicht gemäß § 125 BGB nichtig. Sie bleibt wirksam. Ebenso wenig ist eine gegen § 4a Abs. 1 S. 1 und 2 verstoßende Vereinbarung nach § 134 BGB nichtig.[8] Insoweit geht § 4b als Sonderregelung diesen Vorschriften vor. Danach ist lediglich der Vergütungsanspruch des Anwalts ist auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung beschränkt.[9] Die vereinbarte Vergütung ist also unverbindlich, soweit sich aus der Vereinbarung eine weitergehende Vergütung ergibt. Mit der vorgenannten Entscheidung ist der BGH von seiner bis dato geltenden Rechtsprechung abgerückt, wonach bei einem Formverstoß die Vereinbarung gem. § 125 BGB und bei einem unzulässigen Erfolgshonorar nach § 134 BGB nichtig war. Diese Änderung der Rechtsprechung hat weitreichende Konsequenzen.

 

Rz. 8

Nach § 10 kann der Anwalt seine Vergütung nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung fordern. Nach der bisherigen Rechtsprechung musste im Falle eines Formverstoßes eine ordnungsgemäße Berechnung der gesetzlichen Vergütung vorgelegt werden. Anderenfalls konnte der Anwalt seine Vergütung nicht einfordern. Nach der neuen Rechtsprechung ist aber nach wie vor die vereinbarte Vergütung geschuldet – nicht die gesetzliche. Die gesetzliche Vergütung ist lediglich eine Begrenzung. Das heißt also, dass der Anwalt hier so abrechnen muss, wie es vereinbart ist. Er muss dann gegebenenfalls kenntlich machen, dass er die vereinbarte Vergütung auf einen bestimmten Höchstbetrag (nämlich die gesetzliche Vergütung) begrenzt. Abgerechnet wird aber die vereinbarte Vergütung, nicht die gesetzliche. So muss er z.B. bei einer Stundenabrechnung dem Mandanten eine Auflistung über die geleisteten Stunden erteilen. Anderenfalls ist seine Vergütung nicht klagbar – auch nicht in Höhe der gesetzlichen Vergütung (siehe § 3a Rdn 142 f.).

 

Rz. 9

Mit der Entscheidung des BGH dürfte sich auch der Streit um die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO im Falle einer unzulässigen Vergütungsvereinbarung erledigt haben.[10] Ist nach der neuen Rechtsprechung nicht die gesetzliche Vergütung geschuldet, sondern die vereinbarte, dann braucht auch kein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilt zu werden. Nicht die Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert, sondern ihre Begrenzung. Das ist auch zutreffend. Ein Mandant, der eine höhere Vergütung als die gesetzliche vereinbart, bedarf keiner Warnung nach § 49b Abs. 5 BRAO.

 

Rz. 10

Während nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der Nichtigkeit der vereinbarten Vergütung die gesetzliche Vergütung geschuldet war und diese dann auch nach § 11 festgesetzt werden konnte, ist dieser Weg jetzt verschlossen. Auch wenn die vereinbarte Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung geltend gemacht werden kann, bleibt es doch eine vereinbarte Vergütung, die folglich nicht nach § 11 festsetzungsfähig ist. Eine Festsetzung der vereinbarten Vergütung scheidet auch insoweit aus, als sie die gesetzliche Vergütung nicht übersteigt.[11] Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf § 4b S. 1 nicht mehr als die gesetzliche Vergütung gefordert werden kann.

 

Rz. 11

Bei der Durchsetzung des Vergütungsanspruchs ergeben sich im Ergebnis keine erheblichen Auswirkungen.

Liegt die vereinbarte Vergütung unter der gesetzlichen Vergütung, ergeben sich keine Probleme, weil die Vereinbarung insoweit nach der neuen Rechtsprechung wirksam und verbindlich ist. Nach der alten Rechtsprechung war die Vereinbarung zwar unwirksam, so dass die gesetzliche Vergütung geschuldet war. Nach Treu und Glauben war der Anwalt allerdings gehindert, eine höhere als die geringere vereinbarte Vergütung zu verlangen.[12]

Liegt die vereinbarte Vergütung über der gesetzlichen, war nach der bisherigen Rechtslage die Vereinbarung nichtig und nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. Nach der neuen Rechtslage ist die vereinbarte Vergütung geschuldet, allerdings begrenzt auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung. Auch hier ergibt sich also im Ergebnis ebenfalls kein Unterschied.

Ein Unterschied kann sich allerdings jetzt bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergeben. Während nach der alten Rechtsprechung die vereinbarte Vergütung unwirksam war, so dass die gesetzliche Vergütung abgerechnet werden musste und demzufolge der Anwalt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür hatte, welche gesetzliche Vergütung angefallen war, verhält es sich jetzt möglicherweise anders. Abgerechnet wird die vereinbarte Vergütung. Die Frage wird sein, ob der Anwalt die Verbindlichkeit beweisen muss oder der Auftraggeber die Unverbindlichkeit. Würde man die Beweislast dem Auftraggeber auferlegen und er damit beweisen müsste, dass die gesetzliche Vergütung unter der vereinbarten Vergütung liegt, so würden sich für ihn erhebliche Probleme ergeben, da er häufig gar nicht in der Lage sein wird, die gesetzliche Vergütung zu berechnen. Weitere Probleme ergeben sich, wenn Rahmengebühren geschuldet sind. Hier bedarf es nämlich zunächst einmal der Bestimmung des Anwalt...

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