Rz. 24

Solange der Anwalt für die Partei noch keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung unter seiner Beiordnung gestellt hat, ist es ihm nicht verwehrt, die zu erwartende Einbuße an Vergütung im Voraus durch eine Vorschussregelung ganz oder teilweise zu kompensieren (§ 58; § 9 Rdn 14).[21] Die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift erst für die Zeit ab Geltung der Bewilligung.

[21] Vgl. OLG Braunschweig 12.9.2008 – 2 W 358/08, AGS 2008, 606 = RVGreport 2009, 66 = NJW-RR 2009, 558; OLG Düsseldorf 27.11.2008 – I-10 W 109/08, AGS 2009, 120 = RVGreport 2009, 69 = JurBüro 2009, 133.

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