Rz. 10

Bei Gegenstandswerten von über 4.000 EUR bis einschließlich 50.000 EUR (bis 31.12.2020: 30.000 EUR; siehe dazu auch Rdn 12) greift abweichend von der Gebührentabelle des § 13 die besondere Degression der Tabelle des § 49 ein. Der Anwalt erhält nicht die volle Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13), sondern nur eine Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 aus der Staatskasse.

Diese bleibt umso weiter hinter der Vergütung eines Wahlanwalts zurück, je höher der Gegenstandswert ansteigt. Bei einem Gegenstandswert von über 50.000 EUR fällt die 1,0-Gebühr nach der Gebührentabelle des § 49 mit 659 EUR hinter der 1,0-Gebühr eines Wahlanwalts (§ 13) mit 1.373 EUR auf weniger als die Hälfte (ca. 48%) zurück.

 

Rz. 11

Der nur geringe Anstieg der Gebührenbeträge nach der Gebührentabelle des § 49 und vor allem die verhältnismäßig geringen Gebührenbeträge bei Gegenstandswerten über 8.000 EUR (weniger als 60 % der Gebührenbeträge eines Wahlanwalts nach § 13) zeugen von hoher Erwartung des Gesetzgebers an die Einsatzbereitschaft eines beigeordneten Anwalts, wenn Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist. Dann muss sich der Anwalt letztlich mit der Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 zufrieden geben, falls der Ausgang des Verfahrens eine Inanspruchnahme des Gegners nicht zulässt.[10] Außerdem mutet der Gesetzgeber ihm zu, im Verhältnis zur Partei einem besonderen Interessenkonflikt standzuhalten. Bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR kollidiert das Gebühreninteresse des beigeordneten Anwalts mit dem wirtschaftlichen Interesse der Partei, eine Zahlungsbestimmung möglichst zu vermeiden.[11] Will der Anwalt eine Entlohnung über die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 hinaus sicherstellen, ohne dafür beizeiten gesorgt zu haben (vgl. Rdn 21), muss ihm daran gelegen sein, dass der Partei Zahlungen auferlegt werden, um alsdann nach § 50 darauf zugreifen zu können. Im Gegensatz dazu ist er als Auftragnehmer der Partei dieser gegenüber verpflichtet, sich dafür einzusetzen, dass eine Zahlungsbestimmung möglichst unterbleibt.

[10] Dieses Misserfolgsrisiko wird allerdings durch eine vorgeschaltete Erfolgsprüfung nach § 114 ZPO eingedämmt; vgl. BVerfG NJW 2008, 1063.
[11] Vgl. Christl, MDR 1983, 539.

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