Rz. 21

Bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR sollte der Anwalt sein Augenmerk darauf richten, ob eine Zahlungsbestimmung in Betracht kommt. Denn ohne eine solche muss er mit der Vergütung nach der Gebührentabelle aus § 49 vorlieb nehmen, falls er diese nicht doch noch durch ein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO aufstocken kann (siehe § 55 Rdn 192 ff.). Zu beachten ist aber stets, dass beigeordnete Anwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen können (Forderungssperre, Sperrwirkung).[20]

 

Rz. 22

Die Partei ist gehalten, dem beigeordneten Anwalt wahrheitsgemäß Auskunft zu geben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Es handelt sich um eine Nebenpflicht des Anwaltsvertrages oder sonstigen zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, die daraus folgt, dass diese Angaben mittelbar die Vergütung des Anwalts bestimmen. Gibt die Partei unrichtige Erklärungen ab und erreicht sie dadurch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung, so kann der Tatverdacht eines (versuchten) Betruges zum Nachteil des eigenen Anwalts begründet sein. Auf ihre Wahrheitspflicht sollte der Anwalt die Partei besonders hinweisen, falls insoweit konkrete Veranlassung besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge