Rz. 15

Vertritt der beigeordnete Anwalt mehrere echte Streitgenossen, so erhöht sich die Verfahrensgebühr für den zweiten und jeden weiteren Auftraggeber um jeweils 0,3 (vgl. VV 1008). Demnach beträgt sie (in der ersten Instanz) beispielsweise im Falle einer gemeinschaftlichen Beteiligung von drei Auftraggebern bei einem Gegenstandswert von 50.000 EUR insgesamt 1.157,10 EUR (1,3 + 0,3 + 0,3 von 609 EUR; vgl. auch VV 1008 Rdn 60 ff.).

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