Rz. 10

Dieser Gesichtspunkt betrifft die Vergütungspflicht der Staatskasse für eine anwaltliche Tätigkeit, von der feststeht, dass sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe durchgeführt wurde.[12] Aus dem Rechtscharakter dieser Pflicht als Hilfsschuld (siehe § 45 Rdn 7) folgt, dass die Staatskasse insoweit nicht zahlen muss, als eine vermögende Partei die Leistung verweigern könnte. Der Einwand der Partei, eine konkrete Tätigkeit des Anwalts sei zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig gewesen, beschreibt eine Pflichtverletzung des Anwalts und kann von der Staatskasse in ihrer bürgenähnlichen Position ebenfalls erhoben werden (vgl. § 768 BGB) mit der Folge, dass deren Vergütungspflicht entfällt (siehe § 45 Rdn 49 f.).

[12] Das OLG Düsseldorf (Rpfleger 1994, 27 m.w.N.) differenziert nicht zwischen der Bewilligung als einem auftragsähnlichen Rahmen und der jeweiligen Tätigkeit des Anwalts als einer auftragsausfüllenden Handlung, weshalb es zu teilweise abweichenden Ergebnissen gelangt.

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