Rz. 67

Abs. 5 S. 1 trifft eine generelle Regelung für den Vergütungsanspruch des Anwalts gegenüber der Staatskasse, wenn sowohl ein Hauptsacheverfahren als auch begleitend dazu eine andere Angelegenheit, insbesondere ein "Nebenverfahren" anhängig ist. Erfasst von Abs. 5 ist die Tätigkeit in einer anderen (nicht in Abs. 2–4 genannten) Angelegenheit, die mit dem (zugehörigen) Hauptsacheverfahren nur zusammenhängt. Keine andere Angelegenheit i.S.v. Abs. 5 ist dabei die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, die deshalb nicht mit den anderen Angelegenheiten nach Abs. 5 gleichgesetzt und dem abgeschlossenen Rechtszug zugeordnet werden kann.[94] Wird das Nebenverfahren isoliert betrieben, besteht ein Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse nur, wenn der Partei speziell für dieses Verfahren Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist. Deshalb ist in Strafsachen für den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) eine ausdrückliche Beiordnung im Wege der PKH erforderlich.[95] Die Beiordnung braucht dann nicht näher beschrieben zu werden. Aufgrund der Reichweite der Bewilligung (vgl. Rdn 13) umfasst sie ohne Weiteres das gesamte Nebenverfahren.

[94] BGH 25.4.2007 – XII ZB 179/06, AGS 2007, 360; OLG Düsseldorf 15.12.2005 – II-5 WF 191/05.
[95] Vgl. BGH 27.5.2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253; OLG Dresden AGS 2007, 404 (für das Adhäsionsverfahren eines Nebenklägers, dem ein Anwalt beigeordnet worden ist, bedarf es einer gesonderten PKH-Bewilligung); OLG Düsseldorf StRR 2012, 283; KG RVGreport 2011, 142; OLG Hamburg NStZ 2010, 652; OLG Oldenburg AGS 2010, 427; OLG Stuttgart AGS 2009, 387; OLG Jena 14.4.2008 – 1 Ws 51/08, RVGreport 2008, 395; OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 114, für den Pflichtverteidiger und das Adhäsionsverfahren.

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