Rz. 72
Ist der Partei "für das Hauptverfahren" Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden, lässt Abs. 5 S. 1 jede Art von Erstreckung der Beiordnung durch das erkennende Gericht zu, ohne dass es zudem einer Erweiterung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfte. Die Aufzählung von verschiedenen Möglichkeiten in Abs. 5 S. 2 ist nur beispielhaft und nicht abschließend[99] ("insbesondere"), ohne dass von vornherein klar auf der Hand läge, welche dort nicht genannten Konstellationen erfasst sein sollen.[100] Von Abs. 5 wird z.B. das Adhäsionsverfahren erfasst, für das eine ausdrückliche Beiordnung erforderlich ist, vgl. Rdn 67.[101] Von Abs. 5 werden auch Vereinbarungen bzw. Vergleiche über von Abs. 3 nicht erfasste familienrechtliche Angelegenheiten erfasst, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehesache stehen.[102]
Rz. 73
Wird davon ausgegangen, dass der Begriff "Beiordnung" in Abs. 5 auch Bestellungen umfasst, also nicht nur Beiordnungen im Wege der PKH erfasst sein sollen, muss der im Strafverfahren bestellte Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung auf eine erneute Pflichtverteidigerbestellung (vgl. insoweit § 463 Abs. 3 S. 4 und 5 StPO) hinwirken. Die Pflichtverteidigerbestellung endet mit der Rechtskraft des letzten tatinstanzlichen Urteils und erstreckt sich daher nicht auf die Strafvollstreckung, die mit der Strafsache nur zusammenhängt.[103]
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