Verfahrensgang

LG Görlitz (Entscheidung vom 28.07.2006; Aktenzeichen 2 Qs 79/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 28. Juli 2006 (2 Qs 79/06) wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

  • 2.

    Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Ergänzend merkt der Senat Folgendes an:

Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren (BGH NJW 2001, S. 2486). Der BGH hat in dieser Entscheidung offengelassen, ob dieser Ansicht für den im Adhäsionsverfahren tätig gewordenen Pflichtverteidiger zu folgen ist. Die mit der weiteren Beschwerde angegriffene Besserstellung des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger erscheint jedoch gerechtfertigt.

Die Trennung zwischen der Beiordnung als Beistand des Nebenklägers gemäß § 397 a Abs. 1 StPO einerseits und der Beiordnung eines Beistandes des Antragstellers gemäß § 404 Abs. 5 StPO andererseits beruht entscheidend darauf, dass verhindert werden soll, dass die Staatskasse mit Gebührenansprüchen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen. Dem könnte nicht mehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397 a StPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch im Adhäsionsverfahren für den Nebenkläger auftreten und für diesen jegliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könnte. Gerade diese Gefahr besteht jedoch beim Pflichtverteidiger nicht. Dieser hat es nicht in der Hand, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Das Missbrauchsrisiko besteht hier nicht (vgl. OLG Köln, StraFO 2005, S. 394 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2571106

AGS 2007, 404

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