Rz. 11

Soweit Gebühren entstanden sind (Anspruchsvoraussetzungen siehe § 45 Rdn 30 ff.), darf der Anwalt sie in voller Höhe geltend machen.[10] Der Vorschussanspruch besteht in demselben Umfang wie der Erfüllungsanspruch.[11] Insbesondere dann, wenn ein Vorschuss nur für bereits verdiente Gebühren verlangt werden kann, erscheint es angemessen, dass dem Anwalt der Gesamtbetrag als Vorschuss zusteht. Für noch nicht entstandene Gebühren (z.B. eine Terminsgebühr, wenn ein Termin noch nicht wahrgenommen worden ist) kann ein Vorschuss nicht gefordert werden; die voraussichtliche Entstehung reicht nicht aus.[12] Abweichend von dem Grundsatz, dass Gebühren bereits entstanden sein müssen, gewährt § 51 Abs. 1 S. 5 dem Pflichtverteidiger eine Sonderstellung, indem dieser schon auf eine zu erwartende Pauschgebühr einen Vorschuss verlangen kann. Voraussetzungen sind allerdings, dass das Strafverfahren lange dauert, die Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten[13] (siehe § 51 Rdn 119).

[10] Vgl. OLG Jena RVGreport 2014, 423 = JurBüro 2014, 597; LG Hamburg AGS 2017, 182 = RVGReport 2017, 179; AG Koblenz AGS 2005, 352; LSG Thüringen 5.8.2013 – L 6 SF 904/13 B.
[11] Schmidt, AnwBl 1981, 114.
[12] OLG Jena 23.5.2014 – 1 W 141/14, RVGreport 2014, 423 = JurBüro 2014, 597; LSG Thüringen 5.8.2013 – L 6 SF 904/13 B; Burhoff, RVGreport 2011, 327; ders., RVGprofessionell 2014, 158.
[13] Vgl. BVerfG NJW 2005, 3699; BVerfG BeckRS 2011, 52456.

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