Rz. 9

Grundsätzlich kann ein Anwalt Reisekosten nach VV 7003–7006 abrechnen, wenn er eine Geschäftsreise durchführt. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Anwalts befindet (dazu VV Vorb. 7 Abs. 2).[15] Aus § 46 Abs. 1 ergibt sich aber die zusätzliche Voraussetzung, dass eine Festsetzung von Reisekosten gegenüber der Staatskasse unterbleibt, wenn diese Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Ein beigeordneter oder bestellter Anwalt wird sich deshalb die Frage zu stellen haben, ob er zur pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der Beiordnung oder Bestellung eine Geschäftsreise unternehmen darf oder gar muss. Das betrifft insbesondere auswärtige Gerichtstermine zur Durchführung einer Beweisaufnahme (z.B. Ortstermin zur Augenscheinseinnahme, Termin zur Vernehmung eines nicht reisefähigen Zeugen),[16] aber auch Besuche des Pflichtverteidigers in der JVA[17] oder Reisen des Anwalts zur Durchführung eigener Ermittlungen.[18] Maßstab für die Verpflichtung der Staatskasse, die Kosten einer solchen Reise zu tragen, ist nach Abs. 1 S. 1 allein ihre Notwendigkeit für die zweckentsprechende Wahrnehmung der vertretenen Rechtsposition (§ 46 Abs. 1), nicht hingegen (auch) ein Auftrag der Partei.

[17] OLG Brandenburg 31.3.2014 – 1 Ws 31/14, RVGreport 2014, 308; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 289; OLG Brandenburg RVGreport 2007, 182; OLG Jena JurBüro 2006, 366; AG Kempen StRR 2010, 28.
[18] OLG Düsseldorf StV 1994, 500.

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