Rz. 11

Als Adressat des § 45 kann allerdings nur der beigeordnete Anwalt in Betracht kommen, dessen Vergütung aus der Staatskasse sich nach dem RVG richtet. Wird ein Anwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 129 ff. PatG, § 81a MarkenG, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 DesignG, § 36 SortenSchG beigeordnet, so ist das zwar mit einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe vergleichbar. Die Vergütung aus diesem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis wird jedoch außerhalb des RVG geregelt (siehe § 12 Rdn 20). Die Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 129 ff. PatG, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 DesignG, § 36 SortenSchG ist zwar mit der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO vergleichbar. Eine daraus hervorgehende Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 133 PatG),[13] auf den § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 S. 3 DesignG und § 36 SortenSchG verweisen, unterliegt indes dem Vertretergebühren-Erstattungsgesetz (vgl. § 1) und damit speziellen Regeln. Allerdings werden die insoweit geltenden Vorschriften teilweise durch Einzelverweisungen herangezogen (vgl. §§ 7–9 VertrGebErstG).

Das Patentrecht kennt zur Unterstützung der Partei außerdem noch die Reduzierung des Streitwerts (§ 144 PatG). Vergleichbare Regelungen bestehen in § 26 GebrMG, § 142 MarkenG, § 11 Abs. 2 HalbleiterschutzG, § 54 DesignG, § 247 AktG, § 12 Abs. 4, 5 UWG, § 89 GWB, § 105 EnWG. Hintergrund derartiger Regelungen ist, dass das Kostenrisiko in diesen Sachen regelmäßig hoch ist und die Streitwertherabsetzung auch der wirtschaftlich schwächeren Partei eine Prozessführung ermöglichen soll. Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[14] Wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und darüber hinaus zu ihren Gunsten der Streitwert herabgesetzt, so hat die Streitwertherabsetzung auf die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung keinen Einfluss; diese Vergütung ist vielmehr nach dem vollen Streitwert zu berechnen.[15]

[13] Wird ein Patentanwalt beigeordnet, richtet sich dessen Vergütung aus der Staatskasse nach dem Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe.
[14] Vgl. BVerfG NJW-RR 1991, 1134.
[15] Vgl. BGH 24.3.1953 – I ZR 131/51.

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