Rz. 17

Seit dem FGG-Reformgesetz erfasst § 12 auch die Gleichstellung bei Verfahrenskostenhilfe.

 

Rz. 18

Die Verfahrenskostenhilfe wird im FamFG AT in den §§ 76 bis 78 FamFG geregelt. Dabei verweist § 76 Abs. 1 FamFG grundlegend auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe, nämlich auf §§ 114 bis 127 ZPO.[5] Die §§ 76 Abs. 2, 77, 78 FamFG enthalten dann einzelne Abweichungen für die FamFG-Sachen.

 

Rz. 19

Anders liegt es bei den Ehesachen und den Familienstreitsachen. Die §§ 76 bis 78 FamFG sind nämlich nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG überhaupt nicht anzuwenden. Für diese Sachen verweist § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG uneingeschränkt auf die §§ 114 bis 127 ZPO.

 

Rz. 20

Der BGH zur Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG folgende Grundsätze aufgestellt und hierbei im Wege einer verfassungskonformen Auslegung den Anwendungsbereich der Vorschrift ausgedehnt:[6]

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.
Die Schwere des Eingriffs soll nach der gesetzlichen Neuregelung kein Kriterium für eine Anwaltsbeiordnung bilden. Sie rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender bei Umgangsstreitigkeiten vernünftigerweise stets oder doch nahezu ausnahmslos anwaltlichen Beistands versichert hätte. Daraus lässt sich weder generell noch als Regel herleiten, dass Umgangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern.
Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.
Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.
Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.

Ohne nähere Anhaltspunkte besteht für das Gericht jedenfalls kein Anlass, auf diese Aspekte konkreter einzugehen und ggf. eine weitere Aufklärung zu veranlassen.[7]

Eine Regel bildete der BGH dennoch heraus: In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen. weil die Rechtslage im Vaterschaftsanfechtungsverfahren regelmäßig schwierig i.S.v. § 78 Abs. 2 FamFG sei.[8]

[5] Vgl. zum Umfang des Verweises: BT-Drucks 16/6308, S. 212–215; BT-Drucks 16/9733, S. 291.
[7] Schürmann, FamRB 2010, 267.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge