Rz. 21

Die Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 129 ff. PatG, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 DesignG, § 36 SortenSchG ist zwar mit der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO vergleichbar. Eine daraus hervorgehende Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 133 PatG),[9] auf den § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 S. 3 DesignG und § 36 SortenSchG verweisen, unterliegt indes dem Vertretergebühren-Erstattungsgesetz[10] (vgl. § 1) und damit speziellen Regeln. Allerdings werden die insoweit geltenden Vorschriften teilweise durch Einzelverweisungen herangezogen (vgl. §§ 7 bis 9 VertrGebErstG).[11]

Das VertrGebErstG erwähnt nicht den in Markensachen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt. Hierbei dürfte es sich um einen redaktionellen Fehler handeln.

 

Rz. 22

Das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe wird über § 12 von VV 3335 erfasst. Denn das Vertr-GebErstG kommt nur für die Erstattung der Vergütung "im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe" zur Anwendung (vgl. § 1). VV 3335 vergütet aber nicht den für die Hauptsache beigeordneten Rechtsanwalt, sondern den Rechtsanwalt für das der Beiordnung vorausgehende Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren.

[9] Wird ein Patentanwalt beigeordnet, richtet sich dessen Vergütung aus der Staatskasse nach dem Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe.
[10] Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen.
[11] Das Patentrecht kennt zur Unterstützung der Partei außerdem noch die Reduzierung des Streitwertes (§ 144 PatG). Vergleichbare Regelungen bestehen in § 26 GebrMG, § 142 MarkenG, § 11 Abs. 2 HalbleiterschutzG, § 54 DesignG, § 247 AktG, § 12 Abs. 4, 5 UWG, § 89 GWB, § 105 EnWG. Hintergrund derartiger Regelungen ist, dass das Kostenrisiko in diesen Sachen regelmäßig hoch ist und die Streitwertherabsetzung auch der wirtschaftlich schwächeren Partei eine Prozessführung ermöglichen soll. Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW-RR 1991, 1134). Wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und darüber hinaus zu ihren Gunsten der Streitwert herabgesetzt, so hat die Streitwertherabsetzung auf die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung keinen Einfluss; diese Vergütung ist vielmehr nach dem vollen Streitwert zu berechnen (vgl. BGH 24.3.1953 – I ZR 131/51).

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