Rz. 21
Die Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 129 ff. PatG, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 DesignG, § 36 SortenSchG ist zwar mit der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO vergleichbar. Eine daraus hervorgehende Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 133 PatG),[9] auf den § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 S. 3 DesignG und § 36 SortenSchG verweisen, unterliegt indes dem Vertretergebühren-Erstattungsgesetz[10] (vgl. § 1) und damit speziellen Regeln. Allerdings werden die insoweit geltenden Vorschriften teilweise durch Einzelverweisungen herangezogen (vgl. §§ 7 bis 9 VertrGebErstG).[11]
Das VertrGebErstG erwähnt nicht den in Markensachen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt. Hierbei dürfte es sich um einen redaktionellen Fehler handeln.
Rz. 22
Das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe wird über § 12 von VV 3335 erfasst. Denn das Vertr-GebErstG kommt nur für die Erstattung der Vergütung "im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe" zur Anwendung (vgl. § 1). VV 3335 vergütet aber nicht den für die Hauptsache beigeordneten Rechtsanwalt, sondern den Rechtsanwalt für das der Beiordnung vorausgehende Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren.
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