Rz. 65
Nach Teil I A Nr. 1.3.1 VwV Vergütungsfestsetzung (vgl. § 55 Rdn 1) hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs nach der Festsetzung der Vergütung im Falle der Zahlungspflicht der Bundeskasse ein Exemplar der Festsetzung dem Gericht des Bundes zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.
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