Rz. 48

Nach Abs. 1 S. 3 muss die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf enthalten, dass der Gegner im Fall des Unterliegens regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Nach den Motiven[74] soll dem Rechtsuchenden damit verdeutlicht werden, dass er die Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss. Auch diese neue Hinweispflicht hat daher eine Warn- und Schutzfunktion zugunsten des Auftraggebers.

 

Rz. 49

Zu einem Hinweis auf die beschränkte Erstattungspflicht des Gegners ist der Rechtsanwalt nach dem Wortlaut des Abs. 1 S. 3 nur bei einer Überschreitung der gesetzlichen Vergütung verpflichtet. Für die Vereinbarung einer untertariflichen Vergütung nach § 4 Abs. 1 gilt die Hinweispflicht daher nicht. Insoweit erscheint der Mandant auch nicht schutzbedürftig.

 

Rz. 50

Eine berufsrechtliche Hinweispflicht des Inhalts, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt, trifft den Anwalt beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auch im Anwendungsbereich des Abs. 1 S. 3 nicht.[75] Dies folgt mittelbar (arg. e contrario) aus § 49b Abs. 5 BRAO, der eine anwaltliche Aufklärungspflicht explizit nur bei einer Vergütung nach streitwertabhängigen gesetzlichen Gebühren statuiert (vgl. § 2 Rdn 50 ff.). Der Anwalt ist daher auch nicht verpflichtet, dem Mandanten ungefragt den Unterschied zwischen den gesetzlichen und den vereinbarten Gebühren auszurechnen.[76]

 

Rz. 51

Unabhängig davon sollte sich der Anwalt stets vergewissern, ob eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht ihn zu der Mitteilung zwingt, dass die vereinbarte Vergütung über der gesetzlichen liegen werde. Nach § 242 BGB ergibt sich eine solche Belehrungspflicht namentlich bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten, der erkennbar übersieht, dass die Kostenübernahmepflicht der Rechtsschutzversicherung auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist.[77] Die Nichterfüllung der Aufklärungspflicht kann Schadensersatzansprüche des Mandanten nach sich ziehen; die Höhe des Schadens liegt dabei in der Differenz zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung. Angesichts dieser haftungsrechtlichen Risiken ist dem Anwalt daher in allen Zweifelsfällen dringend zu empfehlen, eine schriftlich dokumentierte Belehrung seines Mandanten zu der Handakte zu nehmen.

 

Rz. 52

Der fehlende Hinweis hat weder die Unwirksamkeit noch die Unverbindlichkeit der Vereinbarung zur Folge.[78] Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kann allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Derartige Ansprüche muss der Mandant schlüssig vortragen.[79]

[74] BT-Drucks 16/8384, S. 12.
[75] Vgl. LG Köln AnwBl 1999, 703, 704; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531; AG Gemünden AGS 2007, 340 m. Anm. N. Schneider; Krämer/Mauer/Kilian, Rn 540; a.A. Jungbauer, FPR 2005, 396, 401.
[76] OLG Hamm AnwBl 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531.
[77] OLG Düsseldorf AGS 2008, 12; OLG Düsseldorf NJW 2000, 1650; Kilian/vom Stein/Rick, § 29 Rn 317; eingehend Krämer/Mauer/Kilian, Rn 542 ff.
[79] OLG Karlsruhe AGS 2015, 9 = NJW 2015, 418.

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