Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008 eingefügt. Unter der Überschrift "Vergütungsvereinbarung" normiert sie die allgemeinen Regeln für alle Vergütungsvereinbarungen. § 3a gilt daher sowohl für Vereinbarungen über erfolgsunabhängige Vergütungen nach § 4 als auch für Erfolgshonorare nach § 4a. In § 3a hat der Gesetzgeber die für jede Vergütungsvereinbarung gültigen Vorschriften vor die Klammer gezogen; er ist insoweit lex generalis.

 

Rz. 2

Abs. 1 S. 1 ordnet für alle Vergütungsvereinbarungen einheitlich die Textform gemäß § 126b BGB an. Abs. 1 S. 2 statuiert die formellen Erfordernisse einer jeden Vereinbarung über die Vergütung. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Formerfordernisse erfüllen zugunsten des Auftraggebers eine Warn- und Schutzfunktion.[1] Ein Verstoß reduziert den Anspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber daher auf die gesetzliche Vergütung (§ 4b), sofern die vereinbarte Vergütung darüber hinausgeht. Für Gebührenvereinbarungen nach § 34 gelten die Formerfordernisse des Abs. 1 S. 1 und 2 nicht (Abs. 1 S. 4).

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 S. 3 hat die Vergütungsvereinbarung zudem einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Vorschrift normiert zum Schutz des Mandanten eine Hinweispflicht des Anwalts. Ein Verstoß gegen Abs. 1 S. 3 führt nach § 4b nicht zu einer Absenkung des Vergütungsanspruchs auf die tarifliche Vergütung,[2] kann aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen, die dieser allerdings darlegen und beweisen muss.[3]

 

Rz. 4

Abs. 2 regelt die Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung.

 

Rz. 5

Abs. 3 S. 1 ordnet die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung an, sofern der Rechtsanwalt für die zu vergütende Tätigkeit im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet ist und eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird (siehe Rdn 123 ff.). S. 2 verweist hinsichtlich der Rückforderung bereits gezahlter Vergütungen auf die §§ 812 ff. BGB.

 

Rz. 6

Das bis zum 31.12.2013 in Abs. 4 a.F. i.V.m. § 8 BerHG geltende Verbot, im Falle der Beratungshilfe eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, ist aufgehoben worden (siehe Rdn 134 ff.).

 

Rz. 7

Die Vergütungsvereinbarung ist in der Regel Inhalt oder vertragliche Nebenabrede des Anwaltsvertrags zwischen Anwalt und Auftraggeber. Vergütungsvereinbarungen kann der Anwalt aber auch mit Dritten treffen; dann ist der Auftraggeber im vergütungsrechtlichen Sinne personenverschieden vom Mandanten. In derartigen Fällen erfolgt die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter.[4] Dreiecksverhältnisse dieser Art entstehen etwa bei der Mandatierung des Anwalts durch einen Arbeitgeber für ihre(n) Arbeitnehmer oder durch Familienangehörige für ihre Verwandten.

[1] Vgl. N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 571, 582.
[3] OLG Karlsruhe AGS 2015, 9 = NJW 2015, 418.
[4] Krämer/Mauer/Kilian, Rn 513; N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 258.

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