Rz. 123

Hinsichtlich der Möglichkeit, über die – mageren – Prozess- und Verfahrenskostenhilfegebühren hinaus eine Zusatzvergütung durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit seinem Auftraggeber zu erlangen, sieht sich der Anwalt durch das Reformgesetz vom 12.6.2008 mit einer veränderten Rechtslage konfrontiert.

 

Rz. 124

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 a.F. war der Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung für eine anwaltliche Tätigkeit, die infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits Gegenstand der Beiordnung war, als Naturalobligation ausgestaltet. Die Vergütungsvereinbarung war wirksam, der aus ihr resultierende Vergütungsanspruch aber nicht justiziabel. Leistete der Auftraggeber ungeachtet dessen freiwillig und vorbehaltlos, konnte das gezahlte Honorar nach § 4 Abs. 5 S. 2 a.F. nicht kondiziert werden.[221]

 

Rz. 125

Diese Regelung benachteiligte nach den Motiven des Reformgesetzgebers[222] den Mandanten in unangemessener Weise, weil entgegen den Grundsätzen des BGB eine Rückforderung selbst dann ausgeschlossen war, wenn der Mandant nicht wusste, dass keine Pflicht zur Zahlung bestand und es ihm infolge dessen gar nicht möglich war, die Zahlung unter einen Vorbehalt zu stellen. Abs. 3 S. 1 ordnet daher die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung an, allerdings nur, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt. Im Übrigen bleibt die Vereinbarung wirksam,[223] wobei allerdings fraglich ist, ob sie durchsetzbar ist (vgl. Rdn 129 ff.). Der Reformgesetzgeber hat die über die gesetzliche Vergütung hinausgehende Prozess- und Verfahrenskostenhilfe insoweit den damaligen Regelungen der Beratungshilfe gleichgestellt, die aber auch schon wieder geändert worden sind (siehe Rdn 134 ff.). Eine über den Gegenstand der Beiordnung getroffene Vereinbarung ist daher unwirksam, sofern der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll. Bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung bleibt eine Vereinbarung mit dem PKH-Mandanten indes zulässig und wirksam; die Nichtigkeitsfolge erfasst nur weitergehende Vereinbarungen. Dennoch gezahlte Beträge sind dann zu erstatten, auch soweit sie die gesetzliche Vergütung nicht übersteigen.[224] § 139 BGB findet keine Anwendung.

 

Rz. 126

Das Verbot, eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren, erstreckt sich allerdings, soweit auch eine Beiordnung vorliegt. Soweit der Anwalt auch weitere Tätigkeiten erbringen soll, die nicht von der Beiordnung umfasst sind (z.B. Widerklage, Klageerweiterung, einzelne Folgesachen), kann er mit dem Mandanten eine Vergütung frei vereinbaren, da dann die Begrenzung des Abs. 3 nicht gilt.

[221] Eingehend 4. Aufl. Rn 153 ff. m.w.N.
[222] BT-Drucks 16/8384, S. 13.
[224] AGS Aktuell 5/2008, S. II.

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