Rz. 21

Für die Gerichtsgebühren ist ein Höchstwert von 30 Mio. EUR bestimmt (§ 39 Abs. 2 GKG; § 33 Abs. 2 FamGKG; § 35 Abs. 2 GNotKG). Diese Begrenzung gilt nach § 23 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 2 nicht für die Tätigkeit des Anwalts. Sind in derselben Angelegenheit nämlich mehrere Personen Auftraggeber, so beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR. Auch diese Divergenz lässt die Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 entfallen und führt zur Antragsberechtigung nach § 33 Abs. 1.

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