Gesetzestext

 

(1) 1In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. 2Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

A. Allgemeines

I. Normzweck

 

Rz. 1

Nach § 83b AsylG (früher § 83b AsylVfG) werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben. Die Regelung soll den Verwaltungsaufwand vermeiden, der durch die Erhebung von im Regelfall ohnehin nicht beizutreibenden (und deshalb meist niedergeschlagenen) Gerichtskosten entstehen würde.[1]

 

Rz. 2

Für die Berechnung der dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung können wegen der Gerichtskostenfreiheit die Wertvorschriften des GKG nach § 23 Abs. 1 zur Bestimmung des Wertes des Gegenstands seiner Tätigkeit (§ 2 Abs. 1) in Verfahren nach dem AsylG nicht herangezogen werden. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des GKG nach § 23 Abs. 1 S. 2, etwa i.V.m. dem Auffangwert, scheidet aus, weil § 30 eine für die Festsetzung des Gegenstandswerts spezielle Regelung darstellt, deren Anwendung auf Verfahren nach dem AsylG beschränkt ist, und § 23 Abs. 1 S. 2 in diesem Fall unanwendbar ist. Die Heranziehung dieser Vorschrift für die Gegenstandswertfestsetzung in (anderen) "ausländerrechtlichen" Verfahren kommt allerdings nicht in Betracht, da dies eine unzulässige Analogie bedeuten würde, für deren Rechtfertigung es auch keine Anhaltspunkte,[2] aber auch keine Notwendigkeit gibt, weil das GKG und andere Kostengesetze eine Bewertung für die "übrigen Verfahren" zulassen und die jeweilige Wertfestsetzung auch für den Anwalt maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1).

 

Rz. 3

Weitere Folge der in § 83b AsylG vorgesehenen Gerichtskostenfreiheit ist, dass die ansonsten gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Amts wegen vorzunehmende Streitwertfestsetzung entfällt. Allerdings entspricht es der gerichtlichen Praxis, am Ende der Gründe die Sätze "Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor."[3] aufzunehmen. Eine betragsmäßige Festsetzung erfolgt dann erst auf gesonderten Antrag nach § 33 Abs. 1.

[1] Vgl. NK-AuslR/Hofmann, 2. Aufl. 2016, § 83b AsylVfG Rn 1.
[2] VGH Baden-Württemberg AGS 2007, 102.
[3] Vgl. BVerwG 21.5.2019 – 1 B 42.19, BeckRS 2019, 11120.

II. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 4

§ 30 hatte zum 1.7.2004 zunächst die bis zum 30.6.2004 in § 83b Abs. 2 AsylVfG enthaltene Regelung ohne inhaltliche Änderung in das RVG übernommen. § 83b Abs. 2 AsylVfG war zum 1.7.1993 in Kraft getreten, nachdem sich die Gegenstandswertpraxis nach bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht sehr uneinheitlich entwickelt hatte. Mit § 83b Abs. 2 AsylVfG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, zu einer übersichtlichen und weitgehend einheitlichen Handhabung zu gelangen.[4] Zu diesem Zweck übernahm er die Wertfestsetzung in das damalige AsylVfG, um ein möglichst lückenloses, notfalls durch ergänzende Auslegung zu füllendes System zu schaffen.[5]

 

Rz. 5

Die Höhe des Gegenstandswerts sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers an § 13 Abs. 1 S. 2 GKG in der bis zum 26.6.1993 geltenden Fassung orientieren, der den Streitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit regelte und damals 3.000 DM entsprach. Die Erhöhung des Auffangstreitwerts der damaligen Fassung des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. von später 6.000 DM auf 8.000 DM war im AsylVfG allerdings bereits nicht nachvollzogen worden. Nach der Umstellung dieses Betrags auf 4.000 EUR wurde dieser Wert durch das 1. KostRMoG vom 5.5.2004 auf 5.000 EUR angehoben, während die Regelung in § 83b Abs. 2 AsylVfG wiederum ohne eine Anpassung der Werte in das RVG übernommen worden ist und weiterhin 3.000 EUR betragen hatte.

 

Rz. 6

Nachdem § 51 AuslG durch das Zuwanderungsgesetz zum 1.1.2005 aufgehoben worden und die Abschiebungshindernisse in § 60 AufenthG geregelt worden waren, wurde die Vorschrift durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 31.12.2006 redaktionell angepasst. Eine Erhöhung der Werte war allerdings auch damit nicht verbunden. Eine Änderung der Höhe nach hatte sich seit 1993 und damit seit über 20 Jahren nicht mehr ergeben, ist vielmehr erst mit dem 2. KostRMoG umgesetzt worden.

 

Rz. 7

Früher wollte der Gesetzgeber die Klageverfahren nach dem AsylG in ihrer Bewertung unterschieden wissen und differenzierte zwischen Klageverfahren, die die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 AufenthG betreffen – diese stufte der Gesetzgeber als höherwertig ein – und sonstigen Klageverfahren.[6] Auch innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem AsylG wurde differenziert.

 

Rz. 8

Mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 hat der Gesetzgeber diese Unterscheidungen aus nachvollz...

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