Rz. 4

§ 30 hatte zum 1.7.2004 zunächst die bis zum 30.6.2004 in § 83b Abs. 2 AsylVfG enthaltene Regelung ohne inhaltliche Änderung in das RVG übernommen. § 83b Abs. 2 AsylVfG war zum 1.7.1993 in Kraft getreten, nachdem sich die Gegenstandswertpraxis nach bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht sehr uneinheitlich entwickelt hatte. Mit § 83b Abs. 2 AsylVfG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, zu einer übersichtlichen und weitgehend einheitlichen Handhabung zu gelangen.[4] Zu diesem Zweck übernahm er die Wertfestsetzung in das damalige AsylVfG, um ein möglichst lückenloses, notfalls durch ergänzende Auslegung zu füllendes System zu schaffen.[5]

 

Rz. 5

Die Höhe des Gegenstandswerts sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers an § 13 Abs. 1 S. 2 GKG in der bis zum 26.6.1993 geltenden Fassung orientieren, der den Streitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit regelte und damals 3.000 DM entsprach. Die Erhöhung des Auffangstreitwerts der damaligen Fassung des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. von später 6.000 DM auf 8.000 DM war im AsylVfG allerdings bereits nicht nachvollzogen worden. Nach der Umstellung dieses Betrags auf 4.000 EUR wurde dieser Wert durch das 1. KostRMoG vom 5.5.2004 auf 5.000 EUR angehoben, während die Regelung in § 83b Abs. 2 AsylVfG wiederum ohne eine Anpassung der Werte in das RVG übernommen worden ist und weiterhin 3.000 EUR betragen hatte.

 

Rz. 6

Nachdem § 51 AuslG durch das Zuwanderungsgesetz zum 1.1.2005 aufgehoben worden und die Abschiebungshindernisse in § 60 AufenthG geregelt worden waren, wurde die Vorschrift durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 31.12.2006 redaktionell angepasst. Eine Erhöhung der Werte war allerdings auch damit nicht verbunden. Eine Änderung der Höhe nach hatte sich seit 1993 und damit seit über 20 Jahren nicht mehr ergeben, ist vielmehr erst mit dem 2. KostRMoG umgesetzt worden.

 

Rz. 7

Früher wollte der Gesetzgeber die Klageverfahren nach dem AsylG in ihrer Bewertung unterschieden wissen und differenzierte zwischen Klageverfahren, die die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 AufenthG betreffen – diese stufte der Gesetzgeber als höherwertig ein – und sonstigen Klageverfahren.[6] Auch innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem AsylG wurde differenziert.

 

Rz. 8

Mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 hat der Gesetzgeber diese Unterscheidungen aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen aufgegeben und damit die Vorschrift des § 30 deutlich vereinfacht. Die Unterscheidung zwischen einem Klageverfahren, das die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betrifft und den sonstigen Klageverfahren ist entfallen. Die Unterscheidung hat die Rechtsprechung des BverwG – contra legem – aber anerkennenswerter Weise bereits seit 2006 nicht mehr vorgenommen und den niedrigeren Gegenstandswert nur noch bei einer

Klage gegen die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG),
Klage gegen die Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) und
Klage gegen Durchsetzung der Ausreisepflicht (§ 36 Abs. 1 AsylG)

berücksichtigt.[7]

 

Rz. 9

Aber auch für diese Fälle gilt jetzt einheitlich der Wert von 5.000 EUR für sämtliche Klageverfahren, die nach dem AsylG möglich sind.[8]

 

Rz. 10

Die Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die sich nur zu der Frage verhielten, ob es sich um ein mit 3.000 EUR zu bewertendes oder ein sonstiges Klageverfahren i.S.d. § 30 handelt, hat für das geltende Recht also keine Bedeutung mehr. Es ist nur noch die Frage zu beantworten, ob überhaupt ein Rechtsstreit nach dem AsylG vorliegt. Das richtet sich danach, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im AsylG findet.[9] Im Nachgang dazu ist für die Bewertung nur noch danach zu unterscheiden, ob der Antragsteller ein Klageverfahren eingeleitet hat oder einstweiligen Rechtsschutz begehrt.

[4] BT-Drucks 12/4450 S. 29.
[5] Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 83b Abs. 2 AsylVfG Rn 6.
[6] VG Sigmaringen 29.7.2013 – 6 K 95/13; BayVGH AGS 2013, 290 = RVGreport 2013, 362 = NJW-Spezial 2013, 413.
[7] BVerwG NVwZ-RR 2006, 359; Bischof/Jungbauer, § 17 Rn 13 ff.
[8] VG Magdeburg 19.3.2014 – 9 B 362/13.
[9] OVG Münster NVwZ-RR 2005, 138; VGH Mannheim 26.7.2019 – 11 S 1773/19, BeckRS 2019, 17959.

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