Rz. 22

Wegen der Anknüpfung an den "nach Absatz 1 bestimmte[n] Wert" ist eine Billigkeitskorrektur erst zu prüfen, wenn eine Bewertung nach Abs. 1 vorgenommen worden, insbesondere die in Abs. 1 S. 2 vorgesehene Erhöhung bei Beteiligung mehrerer natürlicher Personen berücksichtigt worden ist.[17]

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG von drei Personen zu erheben.

Der Gegenstandswert für das Klageverfahren beträgt nach Abs. 1 S. 1, 1. Alt. 5.000 EUR. Da mehrere Personen an demselben Verfahren beteiligt sind, erhöht sich der Wert für jede weitere Person um 1.000 EUR (Abs. 1 S. 2), sodass der Wert auf 7.000 EUR festzusetzen ist.

[17] Vgl. Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 213.

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