Rz. 1

§ 27 enthält eine von § 23 und § 55 GKG abweichende und ihnen vorgehende, eigenständige Regelung. Sie betrifft nur eine Zwangsverwaltung i.S.v. VV 3311, 3312 (siehe VV 3311–3312 Rdn 1 ff.). Sie umfasst nicht einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung, die sich nicht nach dem RVG, sondern nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) bestimmt; der Wert eines solchen Streits bemisst sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.[1] Der Gegenstandswert richtet sich nach der Person des vom Anwalt Vertretenen. Dabei wird zwischen drei Personen unterschieden:

dem Antragsteller,
dem Schuldner oder einem
sonstigen Beteiligten.
[1] BGH 8.3.2007 – V ZB 63/06, AGS 2007, 527 = RVGreport 2007, 280 = NJW 2007, 3289.

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