Rz. 1
§ 27 enthält eine von § 23 und § 55 GKG abweichende und ihnen vorgehende, eigenständige Regelung. Sie betrifft nur eine Zwangsverwaltung i.S.v. VV 3311, 3312 (siehe VV 3311–3312 Rdn 1 ff.). Sie umfasst nicht einen Streit über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung, die sich nicht nach dem RVG, sondern nach der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) bestimmt; der Wert eines solchen Streits bemisst sich nach dem Vergütungsinteresse des Zwangsverwalters.[1] Der Gegenstandswert richtet sich nach der Person des vom Anwalt Vertretenen. Dabei wird zwischen drei Personen unterschieden:
▪ | dem Antragsteller, |
▪ | dem Schuldner oder einem |
▪ | sonstigen Beteiligten. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen