Rz. 1

VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind, also:

solche gemäß §§ 864, 866 Abs. 1, 869 ZPO
die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Insolvenzverwalters (§§ 172 ff. ZVG)
die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Erben (§§ 175 ff. ZVG)
die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ff. ZVG)
im Verfahren auf Vollstreckungsschutz hinsichtlich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einschl. § 765a ZPO (vgl. Anm. Nr. 6 zu VV 3311[1]).

Er findet auch Anwendung auf Zwangsversteigerungen nach anderen Gesetzen, soweit diese auf das ZVG verweisen.

 

Rz. 2

Gegenstand der Zwangsversteigerung sind u.a.:[2]

Grundstücke und Bruchteile davon;
grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht (mit Wohnungs- und Teilerbbaurecht), Berg-, Abbau- und Fischereirechte nach Landesrecht (Art. 67 bis 69 EGBGB); Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet; Wohnungs-, Teil- und Stockwerkseigentum; landesrechtliche Realgemeinderechte (Art. 164 EGBGB);
Luftfahrzeuge und ihre Bruchteile, soweit sie in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind (§ 171a ZVG);
Schiffe sowie Schiffsbauwerke und ihre Bruchteile, soweit sie im Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden können (§ 864 ZPO).
 

Rz. 3

Auf Hochseekabel und Jagdrechte findet das ZVG wegen Aufhebung der entsprechenden Gesetze keine Anwendung mehr.[3]

 

Rz. 4

Keine Anwendung findet VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4:

bei Aufgebotsverfahren gemäß §§ 148, 140 ZVG; es gelten VV 3324, 3332;
auf Personen, die weder Beteiligte noch Bieter sind (z.B. Ersteher, Bürge des Erstehers, Mobiliarpfandschuldner); anzuwenden ist VV 2300;
für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO); VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 mit VV 3309 und 3310 finden Anwendung;
bei freiwilligen Versteigerungen durch Notare (vgl. § 20 Abs. 3 BNotO); anzuwenden ist VV 2300;
auf Zwangsversteigerungen nach Landesgesetzen, soweit diese im Wesentlichen vom ZVG abweichende Regelungen enthalten (vgl. § 871 ZPO, Art. 112 EGBGB);
auf den Ermittlungsvertreter für unbekannte Zuteilungsberechtigte, § 135 ZVG; das RVG ist unanwendbar;
auf den Zustellungsvertreter, § 7 Abs. 2 ZVG; das RVG ist unanwendbar;[4]
bei einer Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG gegen den Besitzer, soweit sie nicht in das Grundstück, sondern in mitversteigerte Sachen erfolgt; anwendbar ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3;
bei einer Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 132 ZVG gegen den Ersteher, soweit sie nicht in das ersteigerte Grundstück, sondern in das sonstige Vermögen des Erstehers erfolgt; anwendbar ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3;
bei einer Widerspruchsklage gemäß § 115 ZVG; anzuwenden sind VV 3100 ff.
 

Rz. 5

Wie jede Zwangsvollstreckung findet auch die Zwangsversteigerung statt nur auf Antrag:

eines Gläubigers (§ 866 Abs. 2 ZPO, § 15 ZVG);
des Insolvenzverwalters (§ 172 ZVG);
eines Erben im Fall des § 175 ZVG;
eines Miteigentümers zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG).
[1] Vgl. auch BT-Drucks 15/1971, S. 216 zu VV 3311.
[2] Zu weiteren Einzelheiten vgl. Stöber, Einl. Rn 11–16.
[3] Vgl. Stöber, Einl. Rn 13, 15; das übersehen Hansens, BRAGO, § 68 Rn 2; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311, 3312 Rn 1; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, § 26 Rn 4.
[4] LG Saarbrücken 9.8.2019 – 5 T 293/19.

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