Rz. 1
VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind, also:
▪ | solche gemäß §§ 864, 866 Abs. 1, 869 ZPO |
▪ | die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Insolvenzverwalters (§§ 172 ff. ZVG) |
▪ | die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Erben (§§ 175 ff. ZVG) |
▪ | die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ff. ZVG) |
▪ | im Verfahren auf Vollstreckungsschutz hinsichtlich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einschl. § 765a ZPO (vgl. Anm. Nr. 6 zu VV 3311[1]). |
Er findet auch Anwendung auf Zwangsversteigerungen nach anderen Gesetzen, soweit diese auf das ZVG verweisen.
Rz. 2
Gegenstand der Zwangsversteigerung sind u.a.:[2]
▪ | Grundstücke und Bruchteile davon; |
▪ | grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht (mit Wohnungs- und Teilerbbaurecht), Berg-, Abbau- und Fischereirechte nach Landesrecht (Art. 67 bis 69 EGBGB); Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet; Wohnungs-, Teil- und Stockwerkseigentum; landesrechtliche Realgemeinderechte (Art. 164 EGBGB); |
▪ | Luftfahrzeuge und ihre Bruchteile, soweit sie in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind (§ 171a ZVG); |
▪ | Schiffe sowie Schiffsbauwerke und ihre Bruchteile, soweit sie im Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden können (§ 864 ZPO). |
Rz. 3
Auf Hochseekabel und Jagdrechte findet das ZVG wegen Aufhebung der entsprechenden Gesetze keine Anwendung mehr.[3]
Rz. 4
Keine Anwendung findet VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4:
▪ | bei Aufgebotsverfahren gemäß §§ 148, 140 ZVG; es gelten VV 3324, 3332; |
▪ | auf Personen, die weder Beteiligte noch Bieter sind (z.B. Ersteher, Bürge des Erstehers, Mobiliarpfandschuldner); anzuwenden ist VV 2300; |
▪ | für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO); VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 mit VV 3309 und 3310 finden Anwendung; |
▪ | bei freiwilligen Versteigerungen durch Notare (vgl. § 20 Abs. 3 BNotO); anzuwenden ist VV 2300; |
▪ | auf Zwangsversteigerungen nach Landesgesetzen, soweit diese im Wesentlichen vom ZVG abweichende Regelungen enthalten (vgl. § 871 ZPO, Art. 112 EGBGB); |
▪ | auf den Ermittlungsvertreter für unbekannte Zuteilungsberechtigte, § 135 ZVG; das RVG ist unanwendbar; |
▪ | auf den Zustellungsvertreter, § 7 Abs. 2 ZVG; das RVG ist unanwendbar;[4] |
▪ | bei einer Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG gegen den Besitzer, soweit sie nicht in das Grundstück, sondern in mitversteigerte Sachen erfolgt; anwendbar ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3; |
▪ | bei einer Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 132 ZVG gegen den Ersteher, soweit sie nicht in das ersteigerte Grundstück, sondern in das sonstige Vermögen des Erstehers erfolgt; anwendbar ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3; |
▪ | bei einer Widerspruchsklage gemäß § 115 ZVG; anzuwenden sind VV 3100 ff. |
Rz. 5
Wie jede Zwangsvollstreckung findet auch die Zwangsversteigerung statt nur auf Antrag:
▪ | eines Gläubigers (§ 866 Abs. 2 ZPO, § 15 ZVG); |
▪ | des Insolvenzverwalters (§ 172 ZVG); |
▪ | eines Erben im Fall des § 175 ZVG; |
▪ | eines Miteigentümers zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG). |
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